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Travel Card Short Senioren

Versicherungsleistungen

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 Travel Card Short Senioren
 

Travel Card Short Senioren (Weltgeltung)

  • Reiserücktrittversicherung und Reiseabbruch bis 2.000 €Gesamtreisepreis
  • nur für eine Person gültig
  • Kinder sind nicht mitversichert
  • nur für eine Reise gültig, max. 30 Tage Reiseaufenthaltsdauer
  • Eintrittsalter bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres

 

Reise – Rücktrittskosten - Versicherung (incl. Reiseabbruchversicherung)

  • 2.000 € je Karte bei: Tod, Unfall, Erkrankungen, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft oder Schaden am Eigentum, Arbeitslosigkeit

Reise - Krankenversicherung

  • Unbegrenzte Leistungen bei medizinisch notwendigen Heilbehandlungen ohne Selbstbeteiligung

Reiseunfall – Versicherung

  • bis zu 50.000 € bei Invalidität und bei Tod 5.000 €

Reisegepäck – Versicherung

  • bis zu 500 €

Beistandsleistungen

  • Vermittlung ärztlicher Betreuung
 
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 Für Informationen zum Leistungsumfang klicken auf die entsprechenden Fragen zu den Versicherungsleistungen.
Welche Fristen gelten für den Abschluss ?
Buchungsfrist der Versicherung

Der Abschluss ist bis 21 Tage nach Erhalt der Buchungbestätigung möglich

Buchungsfrist für Last-Minute Reisen

Für Reisen die innerhalb von 14 Tagen nach Buchung angetreten werden ist der Abschluss nur am Tag der Reisebuchung möglich

Für welche Reiseziele gilt der Versicherungsschutz ?
Wie ist die Selbstbeteiligung geregelt ?
Die Selbstbeteiligung ist wie folgt geregelt

20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- Euro je Person bei schwerem Unfall und unerwarteter schwerer Erkrankung oder Schwangerschaft, sofern keine stationäre Krankenhausbehandlung der versicherten Person während des geplanten Reisezeitraums erfolgt.

Was ist versichert ?
Verspätungsschutz
Reiserücktrittsversicherung
Versicherungssumme bis zum angegebenen Reisepreis

bis max. 2.000 Gesamtreisepreis

Unerwartet schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Tod
Unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Krankheit

nicht versichert

Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter
Unerwartete Impfunverträglichkeit
Verlust des Arbeitsplatzes
Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit
Schwangerschaft
Arbeitsplatzwechsel

nicht versichert

Unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst

nicht versichert

Schüler-/Studentenschutz: Wiederholungsprüfung fällt in die versicherte Reisezeit (RRV).

nicht versichert

Hunderisiko - Unerwartet schwere Erkrankung, Unfall, Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes einer versicherten Person

nicht versichert

Reiseabbruchversicherung

Leistungen der Reiserücktrittskostenversicherung

Rücktritt vor Reiseantritt (Stornierung)

1. Versicherte Rückrittsgründe

Tritt die versicherte Person vor Reiseantritt von der versicherten Reise zurück, erstattet die BBV die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten nachweislich vertraglich geschuldeten Stornogebühren, wenn die Stornierung aus den nachstehenden Gründen erfolgt ist:

a) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person, ihres Ehegatten, ihres eingetragenen Lebenspartners oder ihres Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ihrer Eltern, ihrer Kinder, ihrer Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern,Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind) oder, sofern die Reise für zwei oder mehrere Personen gemeinsam gebucht wurde, der weiteren Personen, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls bei der BBV versichert sind;

b) unerwartete Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder, im Falle gemeinsamer Reise, ihres Ehegatten, ihres eingetragenenLebenspartners, ihrer Kinder, ihrer Geschwister oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten erstattet die BBV die Stornokostenjedoch nur, wenn diese Personen gleichfalls versichert sind;

c) Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, ihrer versicherten Ehegattin Ehegatte, ihres eingetragenenLebenspartners2, oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten erstattet BBV die Stornokosten jedoch nur, wenn diese Personen gleichfalls versichert sind;

d) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in Nr. 1 b) genannten versicherten Angehörigen der versicherten Person in Folge von Feuer, Elementarereignissen oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten (z. B. Einbruchdiebstahl),sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist und sofern seineAnwesenheit am Schadenort zur Schadenminderung oder zur Feststellung des Versicherungsfalles, der Schadenursache sowie der Schadenhöhe erforderlich ist.

e) Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingtenKündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber

f) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat.

Versicherungssumme

Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. DieBBV haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt.

Selbstbehalt

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt die versicherte Person bei schwerem Unfall und unerwarteter schwerer Erkrankung oder Schwangerschaft einen Selbstbehalt, sofern keine stationäre Krankenhausbehandlung der versicherten Person während des geplanten Reisezeitraums erfolgt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- Euro je Person.

Unterversicherung

Ist die Versicherungssumme (vgl. § 3 Nr. 1) niedriger als der Wert der versicherten Reise (Versicherungswert), zahlt die BBV in FolgeUnterversicherung nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

Sonderbestimmungen für gemietete Ferienwohnungen

Sofern die Versicherung bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels genommen wird, erhält Teil A § 1 Nr. 1 folgende Fassung: Die BBV leistet Entschädigung bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem der in § 1 Nr. 1 genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten nachweislich vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. Die übrigen Bestimmungen des Teiles A gelten sinngemäß.

Erstattung des gesamten Reisepreises bei Abbruch in der 1. Urlaubshälfte

nicht versichert

Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen bei Abbruch
Zusätzliche Rückreise- bzw. sonstige Mehrkosten bei nicht planmäßiger Beendingung der Reise
Kommentar
Welche Erweiterungen sind mitversichert ?
Reisekrankenversicherung
Reiseunfallversicherung
Reisegepäckversicherung

bis 500 €

Assistance- Leistungen
Welche Personen sind bei Unfall, schwerer Erkrankung oder Tod abgesichert (Risikopersonen) ?
Angehörige der versicherten Person

Ehegatten, Lebenspartner, ihrer Eltern, ihrer Kinder, ihrer Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind)

Personen außer der Angehörigen die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben
Besonderheiten bei der Anzahl mehrerer Personen

Sofern die Reise für zwei oder mehrere Personen gemeinsam gebucht wurde, der weiteren Personen, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls bei der BBV versichert sind

Die Personen die nicht mitreisende Minderjährige eigene Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreuen

Sofern die Personen zu den oben genannten Angehörigen gehören besteht Versicherungsschutz.

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