Urteile über Reiserücktritt und Reiseabbruch

Ansprüche, Versicherungsfälle, Gründe für Reiserücktritt und Reiseabbruch

Auf geht's zur großen Rundreise. Ein Ausflug hier, ein Ausflug da und am dritten Tag - fällt der Ausflug ins Wasser. Eine Krankheit verhindert, den weiteren Reiseablauf zu genießen. Ein paar Tage Ausfall und dann weiter im Programm. Nicht so schlimm, denkt man, die ausgefallenen Tage werden ja von der Reiseversicherung erstattet. Aber nur, wenn die Versicherung eine Reiseunterbrechungsklausel beinhaltet. Denn von Reiseabbruch oder gar Reiserücktritt kann hier nicht die Rede sein.

Am Check-In Schalter erreicht Sie die Nachricht, Sie können die Reise nicht antreten. Die Koffer wieder vom Gepäckband geholt, das Ticket von der netten Bodenstewardess zurückerhalten und ab nach Hause. Ein Fall für die Reiserücktrittsversicherung? Weit gefehlt. Die Reise war bereits angetreten ... aber stöbern Sie selbst durch unsere Urteilssammlung "Reiserücktritt und Reiseabbruch".

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Reiseversicherung: Ein Schulwechsel ist kein Arbeitsplatzwechsel

Amtsgericht München: 273 C 2376/17

Eine Reiserücktrittsversicherung, die einen Arbeitsplatzwechsel als versichertes Risiko verspricht,  muss nicht für Stornokosten aufkommen, wenn es sich im weitesten Sinne um einen Schulwechsel handelt. Das beschloss das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 29.03.2018. 

Die Tochter des Klägers hatte sich um ein Jugendaustauschprogramm in die USA beworben und wurde zunächst abgelehnt. Daraufhin buchte der Kläger für sich und die Tochter Hin- und Rückflug nach San Francisco und sicherte diesen mit einer Reiseversicherung ab. Anschließend erhielt die Tochter doch eine Zusage für das Austauschprogramm. Beginn hierfür lag allerdings vor der gebuchten USA-Reise. Der Kläger forderte vom Versicherer die Stornogebühren, da seiner Meinung nach der Schulbesuch seiner Tochter einem Arbeitsplatz gleichkam.

Anders urteilten die Münchener Richter. In den Versicherungsbedingungen sei ausdrücklich von Arbeitsplatzwechsel, jedoch nicht von Schulwechsel die Rede. Selbst wenn ein Schulbesuch verpflichtend sei, ist er nicht gleichbedeutend mit einem Arbeitsplatz.

UNSER TIPP: Kontrollieren Sie vor Abschluss einer Reiseversicherung unbedingt die versicherten Gründe, da für jeden Reisenden andere Ansprüche gelten.

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Reiseversicherung: Auch eine mit Reisegutschein bezahlte Reise ist bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert

Amtsgericht Frankfurt am Main: 30 C 3256/17

Eine Frau buchte eine Flugreise nach Rom mit Hotelübernachtungen für zwei Personen und beglich den Reisepreis mit einem Reisegutschein. Sie erhielt eine Reisebestätigung nebst Versicherungsschein für den Reisepreis. Kurz vor Reiseantritt wurde die Reise storniert, da über das Vermögen des Veranstalters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Daraufhin forderte die Kundin, dass der Reiseversicherer den Reisepreis erstatten solle. Aufgrund der Tatsache, dass die Reisekosten mit einem Gutschein abgegolten wurden, verweigerte die Beklagte die Zahlung. Ihrer Meinung nach ist nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis abgesichert, nicht jedoch Gutscheine oder Rabatte.

Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage der Frau statt. Sinn der Reiseversicherung war es u.a. einen Schaden abzusichern, für den Fall, dass der Reiseveranstalter insolvent wird. Wenn Reiseveranstalter und Reiseversicherer einen Gutschein als Zahlungsmittel akzeptieren, steht der Gutschein einer Zahlung gleich und ist deshalb vom Reiseversicherer ebenso abgedeckt, wie bei einer direkten Zahlung.

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Reiseversicherung: Terrorgefahr rechtfertigt keinen Reiserücktrtitt

Amtsgericht München: 231 C 9637/15

Ein Nürnberger Ehepaar buchte eine Rundreise nach Marokko. Ca. 5 Monate vor geplantem Reiseantritt trat das Paar schriftlich von der Reise zurück und begründete dies durch die politische Lage im Zielgebiet sowie die drohende Ebolagefahr. Des Weiteren kritisierte das Ehepaar, dass der Reiseveranstalter weder vor noch nach der Buchung über die möglichen Gefahren dieser Reise informiert hatte.

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Rückerstattung der Stornogebühren ab. Die Situation in Marokko sei zum Zeitpunkt der Reisebuchung dieselbe gewesen, wie in dem Moment, als die Kläger die Reise storniert haben. Eine konkrete Gefährdung habe außerdem nicht vorgelegen.

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Reiserücktrittsversicherung: Versicherungsschutz bei Reisestornierung aufgrund unerwarteter Wiederaufnahme der Chemotherapie

Landgericht Köln Aktenzeichen 24 S 15/13

Eine Krebspatientin buchte für sich und ihren Mann eine Urlaubsreise, da ihr die Ärzte eine Besserung der Krankheit bis zum Reiseantritt in Aussicht gestellt hatten. Als entgegen der Erwartungen keine Besserung eintrat und weitere Chemotherapien notwendig wurden, stornierte die Frau die Reise und verlangte die Kosten von ihrer Reiserücktrittsversicherung. Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass eine "unerwartet schwere Erkrankung" im vorliegenden Fall nicht bestanden hätte. Erst nach Berufung des Amtsgericht-Urteils, entschied das Landgericht Köln im Sinne der Patientin mit der Begründung, dass die Klägerin bei Reisebuchung nicht mit weiteren Chemotherapien rechnen musste.

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Reiserücktrittsversicherung: Versicherungsschutz endet nicht nach dem Online Check-in

Amtsgericht München Aktenzeichen 171 C 18960/13

Ein Fluggast checkte sich am Vormittag seines Reisetages online bei der gebuchten Fluggesellschaft ein. Kurz darauf erkrankte er so schwer, dass er den Flug aus medizinischen Gründen stornieren musste. Die Reiseversicherung sollte die entstandenen Stornogebühren übernehmen und verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass mit dem Einchecken die Flugreise bereits angetreten sei und somit der Versicherungsschutz beendet war. Diese Meinung teilten die Richter des Amtsgerichts München jedoch nicht. Während eines Check-ins am Flughafen werden gleichzeitig Personalien kontrolliert, die Bordkarte übergeben und das Reisegepäck abgefertigt. Dieses Verfahren stelle den endgültigen Flugantritt dar. Beim Online Check-in würde jedoch nur erklärt werden, dass der Reisende die Absicht hat, den Flug anzutreten.

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Reiserücktrittsversicherung: Zusatzleistungen einer Kreditkarte nur bei Verwendung der Karte als Zahlungsmittel für den kompletten Reisepreis

Amtsgericht München: 242 C 14853/13

Ein Ehepaar buchte eine Reise nach Südafrika und beglich die Anzahlung per Überweisung. Der restliche Reisepreis wurde per Kreditkarte gezahlt. Vor Reiseantritt wurde der Mann krank und wollte die Reiserücktrittskostenversicherung, die im Kreditkartenvertrag enthalten war, nutzen. In den Versicherungsbedingungen stand jedoch, dass diese nur eintritt, wenn der Reisepreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird. Damit ist der gesamte Reisepreis gemeint. Weil die Anzahlung per Überweisung getätigt wurde, musste die Versicherung für diesen Fall nicht in Kraft treten.

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Reiserücktrittsversicherung: Depressionen

Amtsgericht München: 172 C 3451/13

Nachdem ein Pärchen eine Pauschalreise nach Mexiko gebucht und diese Reise mit einer Reiserücktrittsversicherung abgesichert hatte, wurde dem Mann eine Depression diagnostiziert. In der Versicherungspolice war die Leistungspflicht bei psychischen Erkrankungen ausgeschlossen. Das Paar verlangte die an den Veranstalter gezahlten Stornogebühren von ihrem Versicherer zurück. Dieser jedoch weigerte sich zu zahlen und verwies auf die Versicherungsbedingungen. Mit der Begründung, die Klausel sei unwirksam und überraschend, zogen die Reisenden vors Gericht. Die Klage wurde abgewiesen, mit der Begründung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestünde, da aus den Bedingungen klar zu entnehmen sei, dass psychische Erkrankungen wirksam ausgeschlossen seien. Überraschend sei die Klausel nicht, da sie in anderen Versicherungsbereichen, wie Unfall- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung seit längerem anerkannt sei, somit müsste mit einer solchen Klausel gerechnet werden.

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Reiserücktrittsversicherung: Unverzügliche Stornierungspflicht bei Erkrankung

Amtsgericht Hamburg St. Georg: 922 C 178/12

Ein Paar buchte eine Kreuzfahrt und schloss hierfür eine Reiserücktrittsversicherung ab. Der Mann musste sich nach der Buchung am Knöchel operieren lassen. Als sich eine Woche später die Wunde infizierte, wurde sie entsprechend behandelt und schien gut 2 Wochen später ausgeheilt zu sein. Einen Monat nach der scheinbaren Ausheilung schwoll der Knöchel jedoch wieder an und die Reise wurde storniert. Die Versicherung zahlte jedoch nur den Teil der Stornogebühren, der angefallen wäre, wenn die Reise unverzüglich nach Beginn der ersten Infektion widerrufen worden wäre. Das Amtsgericht Hamburg St. Georg gab der Versicherung Recht: Nur wenn der damals behandelnde Arzt geäußert hätte, dass der Mann nach der ersten Infektion rechtzeitig wieder reisefähig sei, hätte die Klägerin mit der Stornierung warten dürfen.

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Reiserücktrittsversicherung: Schwere Erkrankung bei bekannter Grunderkrankung

Amtsgericht Kassel: 435 C 2419/12

Die kranke Schwiegermutter eines Mannes verhinderte den Antritt der von ihm gebuchten Reise, weil sich eine chronische Nierenerkrankung unerwartet verschlechterte. Die Reiseversicherung wollte die Stornokosten nicht übernehmen, mit der Begründung, die Krankheit sei chronisch und bereits bekannt gewesen. Das Amtsgericht Kassel entschied anders: Die Symptome, die zur Verhinderung des Reiseantritts führten, konnten nicht als zwingende Zustandsverschlechterung ausgelegt werden. Es sei vom Versicherungsnehmer zu erwarten gewesen, dass der bestehende Zustand der Schwiegermutter sich nicht ändern würde und sich somit keine Betreuungsbedürftigkeit ergeben hätte.

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Reiserücktrittsversicherung: Reiserücktritt bei chronischen Erkrankungen

Landgericht Düsseldorf: 23 S 87/12

Eine seit einigen Jahren unter chronischer Bronchitis leidende Frau, buchte eine Reise und schloss hierfür eine Reiserücktrittskostenversicherung ab. Kurz vor Reisebeginn verschlimmerte sich der gesundheitliche Zustand und sie stornierte die Reise. Von ihrer Versicherung forderte sie die Stornokosten. Die Richter am Landgericht Düsseldorf widersprachen dem. Eine Person, die unter chronischer Bronchitis leide, müsste jederzeit mit einer Verschlimmerung der Krankheit rechnen, selbst wenn ihr Arzt vor Abschluss des Reisevertrages gesagt habe, dass sie bis zum Reiseantritt nicht mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes rechnen müsse.

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Reiserücktrittsversicherung: Reisevertrag kann wegen höherer Gewalt gekündigt werden

Bundesgerichtshof Karlsruhe: X ZR 2/12

Ein Ehepaar, welches eine Kreuzfahrt durch die Karibik buchte, die in Florida starten sollte, konnte die Reise nicht antreten. Durch den Vulkanausbruch auf Island wurde ein Flugverbot verhängt, welches die Anreise von Deutschland nach Florida unmöglich machte. Der Mann kündigte den Reisevertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt und verlangte von der Versicherung die Erstattung der Stornokosten. Der Bundesgerichtshof gab ihm recht: Die Gefährdung oder Beeinträchtigung einer Reise durch höhere Gewalt fällt nicht in den Risikobereich des Reisenden oder des Reiseveranstalters.

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Reiserücktrittsversicherung: Rückfall einer Alkoholerkrankung

Amtsgericht Mannheim: 10 C 322/11

Der Partner einer alkoholkranken Frau konnte eine gebuchte Reise nicht antreten, da seine Frau rückfällig geworden war. Die Versicherung wollte nicht für die Stornokosten aufkommen, da ihrer Meinung nach die Erkrankung nicht unerwartet gewesen sei. Das Gericht wies die Klage des Mannes gegen seine Versicherung ab: Die Reiserücktrittsversicherung muss nicht dafür aufkommen, wenn trockene Alkoholiker rückfällig werden und deshalb die Reise nicht antreten können, da Sie jederzeit mit physischen und psychischen Folgen ihrer Krankheit rechnen müssen. Deshalb ist ein Rückfall kein unerwartetes Ereignis, wie es in den Versicherungsbedingungen für den Versicherungsschutz vorausgesetzt wird. Auch bei langjähriger Abstinenz müsste stets mit einem Rückfall bei der geringsten Alkoholmenge gerechnet werden.

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Reiserücktrittsversicherung: Bei separater Buchung von Hotel und Flug

Landgericht Hagen: 10 O 195/11

Ein Paar buchte mit Kreditkarte bei einem Reiseveranstalter einen Hotelaufenthalt auf den Malediven und separat dazu bei einer Fluggesellschaft die Flüge von Düsseldorf über Dubai nach Male und zurück. In Dubai angekommen, erlitt die Frau einen Kreislaufkollaps und Herzrhythmusstörungen. Daraufhin flog das Paar am nächsten Tag zurück und sagte den Urlaub auf den Malediven ab. Laut Versicherungsbedingungen durch Zahlung der Kreditkarten war ein Reiserücktritt versichert. Bei Reiseabbruch mussten nur die zusätzlichen Rückreisekosten ersetzen werden. Die Versicherung sah die Situation als Reiserücktritt an und erstattete lediglich die Kosten des Rückflugtickets, nicht die Stornokosten des Hotels. Das Landgericht Hagen gab den Reisenden recht: Im Hinblick auf die Hotelbuchung sei das Paar von der Reise zurückgetreten. Flug und Hotel seien hier nicht als einheitliche Reise einzustufen.

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Reiserücktrittsversicherung: Krampfaderleiden deutet nicht zwangsläufig auf erhebliche Thrombosegefahr hin

Landgericht Arnsberg: 4 O 238/11

Ein Paar buchte eine Südamerika-Kreuzfahrt und eine Asien-Kreuzfahrt, die etwa zwei Monate auseinander lagen. Versichert waren sie hierfür mit einer Reiserücktrittsversicherung. Nach Beendigung der ersten Kreuzfahrt spürte die Frau Schmerzen in den Beinvenen. Ihr Hausarzt riet daraufhin wegen Thrombosegefahr von der zweiten gebuchten Kreuzfahrt mit Langstreckenflug ab. Das Paar stornierte und verlangte die Stornokosten von der Reiseversicherung. Diese weigerte sich zu zahlen, da die Frau bereits 10 Jahre zuvor unter Krampfadern gelitten hatte und sich einer Venenoperation unterzogen hatte. Das Landgericht Arnsberg urteilte zugunsten der Frau, da diese bei Buchung nicht mit dem Eintritt einer Thrombosegefahr während des Fluges rechnen musste.

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Reiserücktrittsversicherung: Unerwartete Verschlimmerung einer Krankheit

Landgericht Dortmund: 2 S 42/11

Eine Frau litt unter chronischem Rheuma. Vor Reisebuchung ließ sie sich von ihrem Arzt bestätigen, dass sie reisefähig ist. Kurz vor Abreise trat jedoch ein unerwarteter und schwerer Rheumaanfall auf, die Frau musste ins Krankenhaus und stornierte die Reise. Die Versicherung wollte für die Stornokosten nicht aufkommen. Das Landgericht Dortmund stellte jedoch eine Zahlungspflicht des Versicherers fest, da ein Versicherungsfall dann vorliegt, wenn die versicherte Person unerwartet und schwer erkrankt. Die unerwartete Verschlimmerung der Frau käme einer Neuerkrankung gleich.

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Reiserücktrittsversicherung: Organtransplantation

Landgericht Heidelberg: 2 S 10/11

Ein Versicherungsnehmer, der unter Leberkrebs litt, hatte eine Reise gebucht. Nach der Buchung erhielt er überraschend das Angebot einer Lebertransplantation. Er stornierte die Reise und machte die Ansprüche auf Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung für die angefallenen Stornierungskosten geltend. Im Berufungsverfahren entschied das Landgericht, dass eine bei Reisebuchung nicht erwartete Möglichkeit einer Transplantation keine Krankheit im Sinne der Reiserücktrittsversicherung sei. Denn die Transplantation als solche ist keine Erkrankung, sondern nur die Folge einer solchen.

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Reiserücktrittsversicherung: Betriebsbedingte Kündigung

Amtsgericht München: 233 C 7220/11

Der Geschäftsführer einer GmbH versicherte seine gebuchte Karibikkreuzfahrt mit einer Reiserücktrittsversicherung, die im Falle einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber die Stornokosten übernehmen sollte. Als zwei Monate vor Reiseantritt die Gesellschafterversammlung beschloss, den Geschäftsführer abzuberufen, kündigte dieser selbst den Anstellungsvertrag und stornierte die Reise. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Mit Recht, wie das Amtsgericht München entschied. Es handelte sich um einen Arbeits- und nicht um einen Dienstvertrag und außerdem müsse eine Kündigung des Arbeitgebers vorliegen, der Geschäftsführer hingegen habe selbst gekündigt.

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Reiserücktrittsversicherung: Komplikationen bei Schwangerschaft

Amtsgericht München: 224 C 32365/11

Komplikationen während einer Schwangerschaft können dazu führen, dass die Stornokosten der Reise ein Fall für die Reiserücktrittsversicherung sind. Ein Ehepaar hatte eine Reise gebucht in dem Wissen, dass die Ehefrau schwanger ist. Bis zum Zeitpunkt der Buchung verlief die Schwangerschaft komplikationsfrei. Nachdem es zu vorzeitigen Wehen kam, riet die Gynäkologin der Frau von der Reise ab. Die Versicherung weigerte sich, die Stornokosten für die Reise zu begleichen. Das Amtsgericht München gab dem Ehepaar jedoch Recht. Die Schwangerschaft sei vor Buchung zwar bekannt gewesen, verlief aber absolut normal, erst die nach der Buchung auftretenden Wehen seien als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen.

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Reiserücktrittsversicherung: Stornierung der Reise auch vor Arztbesuch möglich

Amtsgericht Flensburg: 69 C 43/10

Ein Mann hatte wegen einer Erkrankung eine bereits gebuchte Reise storniert und ging zwei Tage später zum Arzt. Dieser bestätigte ihm die Reiseunfähigkeit nach der Diagnose einer akuten Rachen- und Mandelentzündung. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da der Mann nach den ersten Anzeichen der Krankheit nicht sofort zum Arzt gegangen war. Die Richter in Flensburg jedoch urteilten, dass entscheidend nur ist, dass der Arztbesuch vor dem geplanten Reiseantritt erfolgt.

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Reiserücktrittsversicherung: Krankschreibung des Arztes verpflichtet nicht zur Stornierung einer Reise

Oberlandesgericht Frankfurt: 7 U 166/09

Ein Paar buchte eine Reise mit Reiserücktrittsversicherung. Etwa zwei Monate vor Antritt der Reise bekam der Mann starke Rückenschmerzen. Der Arzt schrieb ihn krank, riet ihm aber dazu, besonders aus Gründen der Erholung, die Reise anzutreten. Kurz vor Reiseantritt wurden die Schmerzen so stark, dass nun der Arzt von der Reise abriet. Die Versicherung wollte die Stornogebühren nur in der Höhe übernehmen, die entstanden wären, wenn der Mann bei Eintritt der Rückenschmerzen sofort storniert hätte. Die Richter des Oberlandesgerichts in Frankfurt sahen das anders. Kann der Reisewillige damit rechnen, dass er bis zum Urlaubsantritt wieder gesund ist, ist er nicht zu einer Stornierung verpflichtet, selbst wenn er vom Arzt vorher krankgeschrieben wurde.

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Reiseabbruchversicherung: Reiseunterbrechung ist kein versicherter Reiseabbruch

Amtsgericht München: 223 C 27643/09

Ein Ehepaar musste seine Südamerika-Reise unterbrechen, da der Ehemann sich zur stationären Behandlung 5 Tage in ein Krankenhaus einliefern lassen musste. Danach setzten Sie die Reise fort. Für die verfallenen Ausflüge und Übernachtungen, die das Paar nicht in Anspruch genommen hatte, forderten Sie von ihrer Reiserücktrittsversicherung Ersatz für die ausgefallenen Leistungen. Der Versicherer lehnte ab mit der Begründung, dass kein Abbruch sondern nur eine Unterbrechung der Reise vorläge. Ebenso urteilte das Amtsgericht München. Der Abbruch einer Reise liegt nur dann vor, wenn die Reise tatsächlich beendet wird. Wird sie nur vorläufig eingestellt, um später wieder aufgenommen zu werden, liegt eine Unterbrechung vor, die meist in einer Reiserücktrittsversicherung nicht enthalten ist.

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Reiserücktrittsversicherung: Reisestornierung und Vorerkrankungen

Oberlandesgericht Koblenz: 10 U 613/09

Ein Mann buchte eine Reise nach Südamerika trotz Rückenschmerzen. Ein Facharzt für Orthopädie hatte an Wirbelsäule und Hüftgelenk nichts feststellen können. Nach Reisebuchung wurde durch ein MRT ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert und eine notwendige Operation angesetzt. Die Reiserücktrittsversicherung weigerte sich, die Stornogebühren zu übernehmen, da der Kläger durch die bekannten Beschwerden bereits Kenntnis von der Erkrankung hatte. Dem stimmte das Oberlandesgericht Koblenz nicht zu.

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Reiserücktrittsversicherung: Reisestornierung bei Verlust des Arbeitsplatzes

Landgericht Darmstadt: 25 S 290/09

Ein Mann buchte für sich und seine Familie eine Reise und schloss dafür eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach Buchung der Reise wurde in einer Betriebsversammlung mitgeteilt, dass für alle Angestellten der Verlust des Arbeitsplatzes feststünde. Daraufhin - noch vor Erhalt der schriftlichen Kündigung - stornierte der Mann die Reise. Die schriftliche Kündigung erhielt er erst nach geplanter Reiserückkehr. Der Versicherungsschutz setzt eine schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses und anschließende bei der Bundesagentur gemeldete Arbeitslosigkeit voraus, die ursächlich für die Stornierung des Reisevertrages ist.

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Reiserücktrittsversicherung: Neuerlicher Schub einer psychischen Erkrankung

Landgericht Münster: 15 S 19/09

Einem Versicherungsnehmer, dem bei Abschluss der Versicherung bereits bekannt ist, dass er unter einer psychischen Störung leidet, stehen keine Erstattungskosten der Stornogebühren zu, wenn ein neuerlicher Schub der psychischen Erkrankung auftritt. Der Schub stellt keine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der AVB dar.

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Reiserücktrittsversicherung: Änderung des Stornogrundes

Amtsgericht Neumünster 31 C 750/09

Eine Frau buchte für sich, ihren Sohn und dessen Freund eine Reise nach Florida und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Später stornierte sie die Reise und forderte von der Versicherung die Stornokosten. Sie habe eine neue Arbeitsstelle gefunden und bekäme zur gebuchten Reisezeit noch keinen Urlaub. Als geklärt war, dass dies kein versicherter Grund sei, wies die Versicherungsnehmerin darauf hin, dass sie hauptsächlich wegen der schweren Erkrankungen ihrer Eltern von der Reise zurückgetreten sei. Das Amtsgericht Neumünster sah die Versicherung im Recht. Der angegebene Grund für den Reiserücktritt muss auch Hauptursache für die Absage der Reise sein.

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Reiserücktrittsversicherung: Komplikation nach Operation ist unerwartet schwere Erkrankung

Oberlandesgericht Karlsruhe: 12 U 155/09

Eine Komplikation nach einer Operation ist als unerwartet schwere Erkrankung anzusehen, bzw. als unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung. Die Frist zur unverzüglichen Stornierung der Reise wird auch dann gewahrt, wenn eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von angemessener Länge für den Versicherten erfolgt.

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Reiserücktrittsversicherung: Unerwartete Verschlechterung einer Krankheit

Amtsgericht München: 163 C 2967/09

Ein Mann, der bereits mit einem Ödem am Auge in Behandlung war, buchte eine Reise mit Reiserücktrittsversicherung. Er wurde, als die Versicherung abgeschlossen wurde, bereits mit Spritzen behandelt. Später wurde eine Operation an dem Auge notwendig und der Mann stornierte die Reise. Die Stornokosten sollte der Versicherer übernehmen. Zu Unrecht, entschied das Münchener Amtsgericht. Denn seine Police galt nur für den Fall einer unerwarteten schweren Erkrankung und nicht auch für die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung.

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Reiserücktrittsversicherung: Bandscheibenvorfall

Amtsgericht München: 242 C 29669/09

Ein Ehepaar buchte eine USA-Reise für sich, ihre Tochter und den Schwiegersohn. Die Ehefrau hatte im Jahr vor der Buchung einen Bandscheibenvorfall, weshalb sie auch in stationärer Behandlung war. Zwischendurch war sie allerdings komplett beschwerdefrei. Als es dann zu einem erneuten Bandscheibenvorfall kam, stornierte die ganze Familie die Reise. Die Reiseversicherung wollte jedoch die Stornokosten nicht übernehmen. Zu Recht, befand das Amtsgericht München. Sobald eine Erkrankung in Schwankungen und Schüben auftrete, sei sie nicht unerwartet und es müsse jederzeit mit einer akuten Phase gerechnet werden.

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Reiserücktrittsversicherung: Urlaub nicht zu spät stornieren

Landgericht Coburg: 11 C 684/08

Ein Mann buchte eine Busreise nach Süditalien und schloss hierfür eine Reiserücktrittsversicherung ab. Vier Monate vor Reiseantritt musste sich der Mann einer Operation unterziehen. Danach kam es zu massiven Wundheilungsstörungen, der Mann stornierte die Reise jedoch erst eine Woche vor Reiseantritt. Die Versicherung übernahm nur die Stornokosten, die angefallen wären, wenn der Mann zum Zeitpunkt der Operation storniert hätte. Das Landgericht Coburg stimmte dem zu.

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Reiserücktrittsversicherung: Selbstbehalt

Amtsgericht München: 257 C 9001/08

Ein Selbstbehalt in der Reiserücktrittsversicherung ist wirksam und keine überraschende Klausel, da diese Klausel bei fast allen Reiseversicherungen üblich ist.

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Reiserücktrittsversicherung: Nasenbeinfraktur

Amtsgericht München: 257 C 9001/08

Ein Mann buchte für sich und seine Familie eine Reise nebst Reiserücktrittsversicherung nach Djerba. Danach hatte der Sohn einen Sportunfall und erlitt eine Nasenbeinfraktur, die zunächst ambulant behandelt wurde. Als sich später jedoch herausstellte, dass eine operative Begradigung des Nasenbeines notwendig wurde, stornierte der Mann die Reise kurz vor Reiseantritt. Das Amtsgericht München beschloss, dass der Versicherungsnehmer die Reise tatsächlich erst stornieren musste, als klar wurde, dass die Reise nicht anzutreten sei, auch wenn eine frühere Stornierung günstiger gewesen wäre.

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Reiserücktrittsversicherung: Unverzügliche Stornierung der Reise

Amtsgericht München: 161 C 29582/08

Ein Paar buchte eine Reise mit der transsibirischen Eisenbahn. Die Frau litt kurze Zeit später an Schluckbeschwerden und Magenschmerzen. Nachdem sie medikamentös behandelt wurde, stellte der Arzt nach einer Magenspiegelung eine bösartige Tumorerkrankung der Speiseröhre fest. Am nächsten Tag begab sich die Frau in stationäre Behandlung, dort wurde festgestellt, dass ein fortgeschrittener Tumor vorliege. Spätestens jetzt - so urteilte auch das Gericht - hätte eine Stornierung der Reise erfolgen müssen. Die Versicherung erstattete die Gebühren, die entstanden wären, wenn die Stornierung der Reise unverzüglich erfolgt wäre.

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Reiserücktrittsversicherung: Kenntnisnahme der Diagnose

Amtsgericht München: 142 C 31476/08

Ein Paar buchte eine Reise nach Thailand und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Vor der Reise wurde bei dem Ehemann im Zuge einer Routineuntersuchung ein Polyp entfernt und zur Untersuchung an ein Labor gesandt. Der Befund wurde dem Mann versehentlich erst gut 2 Wochen, nachdem er beim Hausarzt eingegangen war, mitgeteilt. Nach einem weiteren Gespräch mit einem Spezialisten stornierte der Mann zwei Tage später die Reise. Dass der behandelnde Hausarzt seinem Patienten den Befund erst spät mitgeteilt hat, sei dem Mann nicht anzulasten, urteilte das Amtsgericht München.

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Reiserücktrittsversicherung: Unverzügliche Stornierung

Amtsgericht München: 114 C 32596/07

Ein Paar buchte eine Reise nach Kanada mit Reiserücktrittsversicherung. Nach Buchung wurde bekannt, dass der Vater der Ehefrau wegen einer notwendigen Aneurysma-Operation ins Krankenhaus musste. Das Paar stornierte die Reise jedoch erst über einen Monat nach der Operation, nachdem sich überraschenderweise Komplikationen gezeigt hatten. Die Versicherung wollte nur die Stornokosten zahlen, die direkt nach Bekanntwerden der Operation angefallen wären. Zu Recht, beschloss das Amtsgericht München. Der Versicherungsfall, nämlich die schwere Erkrankung des Vaters, trat bereits bei Bekanntwerden der Notwendigkeit einer Aneurysma-Operation ein. Im Übrigen bestand schon zu diesem Zeitpunkt ein 10%iges Risiko einer Komplikation.

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Reiserücktrittsversicherung: Storno unverzüglich nach Eintritt des versicherten Grundes

Amtsgericht Berlin-Schöneberg: 15 C 361/07

Einem Versicherungsnehmer, der fünf Tage vor Reisebeginn aufgrund einer Gallenblasen Operation storniert, die acht Tage vor gebuchter Reise geplant ist und 18 Tage vor Antritt angeordnet war, wird eine versicherungsvertragliche Obliegenheitsverletzung vorgeworfen.

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Reiserücktrittsversicherung: Wiedergenesung ist nicht im Versicherungsschutz

Amtsgericht München: 114 C 32596/07

Ein Ehepaar buchte eine Reise nach Kanada und schloss dafür eine Reiserücktrittsversicherung ab. Zwei Monate nach Buchung musste der Vater der Ehefrau aufgrund einer Aneurysma Operation ins Krankenhaus. Als sich der Zustand des Vaters nach einem weiteren Monat verschlechterte, wurde die Reise storniert. Die Versicherung zahlte nur die Stornogebühren, die entstanden wären, wenn das Ehepaar die Reise storniert hätte, als der Vater ins Krankenhaus musste. Das Amtsgericht München stimmte dem bei. Bei der Operation handelte es sich um eine unerwartete schwere Krankheit. Das Risiko der rechtzeitigen Wiedergenesung und eines komplikationslosen Heilverlaufs dagegen ist nicht im Versicherungsschutz inkludiert.

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Reiserücktrittsversicherung: Mitversicherte Personen

Amtsgericht München, 274 C 35174/07

Eine Frau, die verlobt war, aber nicht in einer häuslichen Gemeinschaft mit ihrem Partner wohnte, hatte eine Reise nach Griechenland mit Reiserücktrittsversicherung gebucht. In den AGB der Versicherung waren als versicherte Personen der Vertragspartner, Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner und der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren Kinder angegeben. Kurz vor Reiseantritt verstarb der Bruder des Verlobten. Die Frau stornierte daraufhin die Reise. Die Versicherung weigerte sich, die Stornokosten zu begleichen.

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Reiserücktrittsversicherung: Kündigung durch den Arbeitgeber

Amtsgericht München: 231 C 1947/07

Eine Reiserücktrittsversicherung, die angibt, Stornokosten bei unerwarteten Ereignissen, wie einer unerwarteten Kündigung zu übernehmen, ist nicht zur Zahlung der Stornogebühren verpflichtet, wenn die Kündigung nach vorherigen Abmahnungen ausgesprochen wurde. In dem Fall kann nicht von einer unerwarteten Kündigung ausgegangen werden.

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Reiserücktrittsversicherung: Krankenkasse verbietet Reise bei unerwarteter Erkrankung

Landgericht Frankfurt: 2-08 S 72/07

Ein Ehepaar buchte eine Reise nach Kenia mit Reiserücktrittskostenversicherung. Zwischen Buchung und Reiseantritt wurde bei der Ehefrau chronische Lumboischialgie diagnostiziert. Vom Arzt wurde die Reise befürwortet, von der Krankenkasse jedoch nicht. Daraufhin wurde die Reise storniert. Der Versicherungsnehmer verletzt jedoch die Pflicht zur Aufklärung, wenn er der Forderung des Versicherers, die ärztlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen, nicht nachkommt.

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Reiserücktrittsversicherung: Hoffnung auf rechtzeitige Genesung nicht versichert

Amtsgericht München: 281 C 8045/07

Eine Mutter buchte für sich und ihren Sohn eine Reise und versicherte diese mit einer Reiserücktrittsversicherung. Nachdem beim Sohn Diabetes festgestellt wurde, wartete die Mutter noch ca. einen Monat, bis sie die Reise stornierte, weil der Arzt ihr ans Herz gelegt hatte, die Reise mit dem Sohn nicht anzutreten. Das Amtsgericht München entschied, dass vom Versicherer nur die Stornogebühren zu übernehmen seien, die angefallen wären, wenn die Reise sofort nach Kenntnisnahme der Krankheit storniert worden wäre. Ein Abwarten der Stornierung ist nur dann nicht als grob fahrlässig einzustufen, wenn vom Arzt versichert wird, dass bei ordnungsgemäßer Therapie mit dem Reiseantritt sicher gerechnet werden kann.

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Reiserücktrittsversicherung: Unverzügliche Pflicht zur Stornierung entfällt bei ärztlicher Bestätigung der Wiedergenesung

Amtsgericht München: 281 C 1075/07

Sollten sich nach einer vom Orthopäden verschriebenen Behandlung die Symptome einer Erkrankung nicht bessern und der Arzt ist nicht in der Lage, einen komplikationsfreien Heilverlauf mit Wiederherstellung zum geplanten Reiseantritt zu diagnostizieren, muss die Reise unverzüglich storniert werden.

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Reiserücktrittsversicherung: Verhaltensbedingte Kündigung ist nicht unerwartet

Amtsgericht München: 231 C 1947/07

Einem Arbeitnehmer, der eine Reise mit Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hatte, wurde von seinem Arbeitgeber aufgrund unzureichender Wartungsarbeiten an Aufzügen abgemahnt und schließlich gekündigt worden. Der Arbeitnehmer stornierte daraufhin die Reise. Die Versicherung musste die Stornogebühren nicht erstatten. Eine Kündigung wegen nicht ausreichender Arbeitsleistung ist keine unerwartete Kündigung im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung.

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Reiserücktrittsversicherung: Zwei anschließende Reiseabschnitte stellen einheitliche Reise dar

Amtsgericht München

Zwei Reiseabschnitte, die zeitlich und räumlich aneinander anschließen und über die ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, stellen eine einheitliche Reise dar, auch wenn sie einzeln hätten gebucht werden können. Demnach ist der Nichtantritt des zweiten Reiseabschnittes auch kein Reiserücktritts-Ereignis, sondern ein Reiseabbruch.

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Reiserücktrittsversicherung: Alkoholerkrankung

Landgericht München: 34 S 10677/06

Eine alkoholkranke Frau, die eine Reise mit Reiseversicherung gebucht hatte, bekommt die Stornogebühren von der Reiseversicherung nicht erstattet, weil sie eine dringende Entgiftungstherapie antreten muss. Personen mit dieser Krankheit müssen jederzeit damit rechnen, dass sie an psychischen oder physischen Folgebeschwerden leiden.

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Reiserücktrittsversicherung: Rücktritt nach Panik-Attacke

Landgericht München: 13 S 5055/06

Bei einer Panik-Attacke vor Abflug bekommt man die Stornokosten für die Reise zurück, wenn man sich durch eine Reiserücktrittsversicherung abgesichert hat. Das Landgericht München hat entschieden, dass die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernehmen muss, allerdings nur, wenn das Attest eines Psychiaters vorliegt. Im vorliegenden Fall reichte das Attest eines Internisten nicht aus.

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Reiserücktrittsversicherung: Unverzügliche Stornierungspflicht bei Erkrankung

Amtsgericht Köln: 134 C 440/06

Ein Ehepaar buchte eine Flusskreuzfahrt. Als der Ehemann ca. einen Monat vor Reisebeginn einen Bandscheibenvorfall erlitt, wurde er vom Arzt krankgeschrieben, stornierte die Reise zunächst jedoch noch nicht, da er auf eine rechtzeitige Genesung hoffte. Erst als kurz vor Beginn der Reise feststand, dass der Mann die Reise nicht antreten könne, stornierte er. Laut Amtsgericht Köln wäre der Versicherungsnehmer bei diesem Vorfall zu einer sofortigen Stornierung verpflichtet und erhält damit nur die Stornokosten, die angefallen wären, wenn er rechtzeitig storniert hätte.

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Reiserücktrittsversicherung: Angst vor Gefahren am Urlaubsort ist nicht versichert

Amtsgericht München: 262 C 20636/06

Eine Familie buchte eine Reise nach Mauritius. Als die Mutter von einem exotischen Virus erfuhr, der sich auf der Insel verbreitete, ängstigte sie sich dermaßen, dass die Reise abgesagt werden musste, weil sie vorübergehend an einer psychischen Störung litt. Das Amtsgericht München entschied, dass die Reiseversicherung nicht für die Stornokosten aufkommen musste, da nicht die psychische Erkrankung sondern die Angst vor dem Virus ausschlaggebend für die Stornierung der Reise war. Vor Kosten, die entstehen, weil Urlauber sich vor Gefahren am Urlaubsort nicht im Klaren sind, schützt die Reiserücktrittsversicherung nicht.

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Reiserücktrittsversicherung: Schwangerschaft

Landgericht Köln: 24 S 40/06

Ein Ehepaar buchte eine Reise auf die Seychellen und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach der Buchung wurde bei der Ehefrau eine Zwillingsschwangerschaft festgestellt. Der Arzt erhob Bedenken gegen die Reise, jedoch erst nach einer weiteren Untersuchung, bei der der Gynäkologe der Frau riet, die Reise nicht anzutreten, stornierte das Ehepaar noch am gleichen Tag die Reise. Strittig zwischen dem Ehepaar und der Versicherung waren die Stornokosten, die bei sofortiger Stornierung angefallen wären und denen, die nach der Überlegungsfrist angefallen sind. Das Landgericht Köln sprach dem Ehepaar ein Recht auf eine gewisse Bedenkzeit zu und somit die Erstattung der Stornokosten, die nach 3 Tagen Überlegungsfrist angefallen wären. Die Mehrzahl der Gerichte vertritt jedoch die Auffassung, dass eine Reise unmittelbar nach Kenntnisnahme des Stornogrundes storniert werden muss.

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Reiserücktrittsversicherung: Rückfall einer Erkrankung

Amtsgericht München: 232 C 26342/06

Ein Ehepaar buchte eine Reise nach Südafrika mit Reiserücktrittsversicherung. Nachdem die Ehefrau an einer Lungenentzündung erkrankt war, vergewisserte sie sich bei ihrer Ärztin, dass sie die in ca. 7 Wochen stattfindende Reise antreten könne. Die Ärztin hatte aus medizinischer Sicht keine Einwendungen und somit stornierte die Frau die Reise zunächst nicht. Erst als sie zwei Tage vor Reiseantritt einen Rückfall erlitt, stornierte sie die Reise. Das Amtsgericht München entschied jedoch, dass kein Versicherungsschutz bei gesundheitlichem Rückfall besteht. Die Reise hätte unmittelbar nach Erstellung der Diagnose storniert werden müssen.

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Reiserücktrittsversicherung: Unerwartet schwere Erkrankung

Amtsgericht München: 271 C 28778/06

Wenn ein Reisender bereits vor Buchung an einer Schilddrüsenüberfunktion leidet, ist diese Krankheit nicht als unerwartet zu bewerten und ist somit vom versicherten Risiko der Reiserücktrittsversicherung ausgeschlossen.

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Reiserücktrittsversicherung: Komplikationen nach chirurgischem Eingriff

Amtsgericht München: 261 C 14542/06

Wenn Komplikationen aufgrund eines chirurgischen Eingriffes auftreten, können diese nicht als unerwartet schwere Erkrankung im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung gewertet werden. Außerdem ist es allgemein bekannt, dass ein chirurgischer Eingriff vor einem Flug innerhalb einer bestimmten Zeit einen Risikofaktor darstellt.

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Reiserücktrittsversicherung: Komplikationen bei Schilddrüsenüberfunktion

Amtsgericht München: 271 C 28778/06

Die Verschlimmerung einer Schilddrüsenüberfunktion, die bereits bei Reisebuchung und Abschluss der Reiserücktrittsversicherung bestand, stellt keine schwere unerwartete Krankheit im Sinne der Reiseversicherung dar. Besonders nach Einnahme von jodhaltigen Präparaten ist eine Überreaktion des Körpers nicht ungewöhnlich.

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Reiserücktrittsversicherung: Beratungspflicht des Reisebüros

Landgericht Frankfurt/Main: 2 19 O 209/06

Ein Kunde buchte eine Reise für seine Lebensgefährtin, deren Eltern und seine Eltern. Als er eine zusätzliche Reiserücktrittsversicherung in seinem Reisebüro abschließen wollte, wies ihn der Reisebüro-Mitarbeiter darauf hin, dass bei Bezahlung mit Kreditkarte eine Reiserücktrittskostenversicherung inkludiert sei. Am Abflugtag musste die gesamte Reise aufgrund eines Trauerfalls in der Familie storniert werden. Jetzt stellte sich heraus, dass die Versicherungsbedingungen des Kreditkarteninstitutes den Reiserücktritt auf zwei Personen beschränkten. Daraufhin klagte der Kunde hinsichtlich des Schadens für die anderen vier Personen gegen das Reisebüro. Das Landgericht Frankfurt entschied jedoch, dass ein Mitarbeiter eines Reisebüros nicht sämtliche Bedingungen aller Kreditkartenunternehmen kennen kann und hielt dem Mann vor, dass er sich in den drei Monaten zwischen Buchung und Reiseantritt selbst von dem Schutz für alle Mitreisenden hätte überzeugen können. Das Reisebüro wurde deshalb nicht für den Schaden verantwortlich gemacht.

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Reiserücktrittsversicherung: Risiko von Genesungsprognosen

Amtsgericht München: 274 C 32600/06

Ein Versicherungsnehmer, der zu einer geplanten Reise eine Reiserücktrittsversicherung abschloss, wusste bereits von seiner geplanten Bandscheiben-Operation, als er die Versicherung abschloss. Somit liegt durch die Operation nicht der Fall einer unerwarteten schweren Erkrankung vor. Nicht versichert durch eine Reiserücktrittsversicherung ist das Risiko, die Reise eventuell durch eine bis Reiseantritt eintretende Genesung durchführen zu können sowie das Reiseverbot einer Krankenkasse.

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Reiserücktrittsversicherung: Stornierungspflicht bei Erkrankung

Amtsgericht München: 281 C 36537/05

Stellt sich bei der Behandlung von Folgen einer Nebenhodenentzündung nach einer Darmperforation kein Erfolg ein und ein weiterer Krankenhausaufenthalt wird nötig, tritt der Versicherungsfall einer Reiserücktrittskostenversicherung auf. Das Risiko für die rechtzeitige Genesung einer schweren Erkrankung trägt die versicherte Person. Sollte vom behandelnden Arzt die Zusage einer rechtzeitigen Genesung vorliegen, ist eine unterbliebene sofortige Stornierung nicht als grob fahrlässig einzustufen.

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Reiserücktrittsversicherung: Unverzügliche Stornierung

Amtsgericht München: 281 C 36537/05

Wenn sich nach einer medikamentösen Behandlung nicht der gewünschte Erfolg einstellt, so dass ein stationärer Aufenthalt notwendig wird, ist der Versicherungsfall einer Reiserücktrittskostenversicherung eingetreten. Wird die Stornierung der Reise dann nicht unverzüglich ausgesprochen, kann bei nicht rechtzeitiger Wiedergenesung von grob fahrlässig gesprochen werden. Auch eine Nachfrage im Reisebüro, ob eine Stornierung angebracht sei, kann nicht entlasten.

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Reiserücktrittsversicherung: Offenlegung von Krankheiten

Amtsgericht München: 141 C 5735/05

Weigert sich ein Versicherter, seinem Reiserücktrittsversicherer gegenüber anzugeben, inwieweit seine Krankheit einen Reiseantritt verhindert hat, stellt das eine Obliegenheitsverletzung dar. Die Versicherung hat Recht auf eine ausführliche Beantwortung sämtlicher Fragen. Auch ein ärztliches Attest, welches keine Angaben über die Art der Erkrankung macht, ist nicht ausreichend, um die Versicherung zur Erbringung der Leistungen zu veranlassen.

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Reiserücktrittsversicherung: Batteriewechsel eines Herzschrittmachers

Amtsgericht München: 242 C 37052/05

Ein herzkranker Mann, dem bereits ein Herzschrittmacher eingesetzt wurde, buchte eine Reise nach Fuerteventura und schloss dazu eine Reiserücktrittsversicherung ab. Kurz vor Antritt der Reise musste der Herzschrittmacher jedoch ausgetauscht werden, weil die Batterie leer war. Kein Fall für die Reiseversicherung, beschloss das Amtsgericht München. Aus seiner bisherigen Erfahrung mit dem Herzschrittmacher, musste dem Mann bekannt sein, dass der Wechsel der Batterie etwa alle 7 Jahre erfolgen musste. Der Mann lebte bereits ca. 14 Jahre mit dem Herzschrittmacher

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Reiserücktrittsversicherung: Depression

Amtsgericht Emden: 5 C 799/05

Eine leichte Depression entspricht nicht einer unerwartet schweren Erkrankung, wie sie in den Versicherungsbedingungen von Reiserücktrittsversicherungen erwähnt werden. Wenn außerdem der Versicherungsnehmer nur für zwei Tage arbeitsunfähig ist, als Therapie stützende Gespräche stattfinden und kein Attest von einem Facharzt für Psychiatrie vorliegt, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht gemäß dem Urteil der Emdener Richter befreit.

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Reiseabbruchversicherung: Unerwartet schwere Durchfallerkrankung

Amtsgericht Köln: 119 C 213/05

Eine Reiseabbruchversicherung tritt nicht in Kraft, wenn als Grund ein ärztliches Attest vorgelegt wird, das eine "diarrhea resolved" diagnostiziert und als Therapie die Einnahme von Immodium in der Dosierung "wie notwendig" enthält. Unglaubhaft machten sich die Versicherungsnehmer, indem sie zunächst nur von einem aufgrund der Zeitverschiebung verpassten Flug berichteten. Erst bei einem weiteren Telefonat wurde die Erkrankung erwähnt.

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Reiserücktrittsversicherung: Flugangst

Landgericht Koblenz 14 S 362/03

Ein Fluggast fing kurz vor Abflug an zu zittern und bekam Schweißausbrüche. Daraufhin riet ihm der Flughafenarzt, die Reise aufgrund akuter Flugangst abzusagen. Das Landgericht Koblenz entschied, dass eine bestehende Reiserücktrittsversicherung in diesem Fall die Stornokosten des Veranstalters übernehmen muss.

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Reiseabbruchversicherung: Therapie bei Verdacht auf schwere Erkrankung notwendig

Landgericht München: 34 S 16211/03

Die Reiseabbruchversicherung muss nicht für Kosten aufkommen, wenn ein Urlauber über Herzrhythmusstörungen klagt und seine Reise ohne vorherigen Therapieversuch abbricht. So entschied das Landgericht München I. Im konkreten Fall klagte ein Urlauber am Urlaubsort über Herzrhythmusstörungen, der ihn behandelnde Arzt gab ihm den Rat die Reise abzubrechen, da es sich um eine schwere Erkrankung handeln könne. Bei weiterführenden Untersuchungen im Heimatort konnte nicht geklärt werden, wodurch die Herzprobleme hervorgerufen wurden. Bevor ein Urlauber eine Reise abbrechen könne, müsste ein Therapieversuch im Reiseland erfolgen, da es sich um eine harmlose Erkrankung handeln könnte. Der Verdacht auf eine schwere Erkrankung alleine reicht nicht aus um die Reiseabbruchversicherung in Anspruch nehmen zu können, so das Landgericht München I.

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Reiseabbruchversicherung: Reiseunterbrechung ist kein Abbruch

Amtsgericht Biedenkopf: 5 C 383/02

Ein Reisender hatte an einer Tour durch Nepal teilgenommen. Wegen einer Infektion wurde er ein paar Tage im Krankenhaus behandelt, wartete dann auf seine Gruppe und reiste planmäßig mit dem gebuchten Flug nach Hause. Kein Fall für die Reiseabbruchversicherung - beschloss das Amtsgericht Biedenkopf. Nur, wenn der Versicherte die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen aufgibt, liegt ein Reiseabbruch vor. Wenn nur einzelne Reiseleistungen und Reiseabschnitte nicht genutzt werden, handelt es sich um eine nicht entschädigungspflichtige Unterbrechung.

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Reiserücktrittsversicherung: Gültigkeit nur bis Reisebeginn

Oberlandesgericht Dresden: 3 U 1338/01

Eine Familie buchte eine Reise nach Mexiko und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ohne Reiseabbruchversicherung ab. Während die Familie am Check-In Schalter des Flughafens stand und der erste Koffer bereits auf dem Band lag, wurde die Familie im Flughafen ausgerufen. Am Informationsschalter wurde die Ehefrau davon in Kenntnis gesetzt, dass ihre Mutter im Koma läge und keine Aussicht auf Überleben bestünde. Die Familie bekam Flugscheine und Koffer zurück und stornierte die Reise. Die Stornogebühren verlangten sie von der Versicherung zurück. Das Oberlandesgericht Dresden sah das Einchecken am Flughafenschalter jedoch bereits als Reiseantritt an und wies damit die Klage ab, da die Versicherung sich nicht auf Reiseabbruch sondern nur auf Reiserücktritt bezog.

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Reiserücktrittsversicherung: Angst vor Schaden am Flugzeug

Amtsgericht Düsseldorf: 46 C 15329/98

Ein Flugzeug, welches aufgrund eines Defekts kurz nach Abflug wieder zum Startflughafen zurückkehrt, berechtigt nicht, die Erstattung des Reisepreises zu verlangen. Die Begründung der Düsseldorfer Richter: Ansonsten könnte ein einmal reparierter Flieger nie wieder eingesetzt werden.

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