URV Reiserücktrittsversicherung für die Geschäftsreise
Die Geschäftsreise steht vor der Tür und Sie werden krank. Als wäre dies nicht ohnehin schon ärgerlich genug, ist die Stornierung einer Geschäftsreise meist auch noch sehr teuer.
Die Reiserücktrittsversicherung der URV schützt Sie vor solchen Kosten - sie leistet immer dann, wenn Sie eine Reise aus wichtigem Grund nicht antreten können.
Was leistet die URV Reiserücktrittsversicherung inkl. Rückreiseschutz?
Die Reiserücktrittsversicherung tritt ein, wenn Sie Ihre Reise aus einem wichtigen Grund nicht antreten können oder abbrechen müssen.
Die Reiserücktrittsversicherung der URV leistet:
- die vertraglich geschuldeten Stornokosten
- die Mehrkosten bei verspäteter Hinreise bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt angefallen wären
- die zusätzlichen Rückreisekosten bei Reiseabbruch oder verspäteter Rückreise
Versicherte Gründe der URV Reiserücktrittsversicherungen sind zum Beispiel:
- Tod, schwere Unfallverletzung, Feststellung einer Schwangerschaft
nach Versicherungsbeginn oder Komplikationen einer bereits
bei Versicherungsabschluss bestehenden Schwangerschaft
und Impfunverträglichkeit. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen
oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen
Antikörperwertes - unerwartet schwere Erkrankung
- Bruch von Prothesen
- erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion,
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen,
Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder vorsätzliche
Straftat eines Dritten (z.B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt
ein Schaden am Eigentum, wenn die Schadenhöhe mindestens
EUR 2.500,– beträgt - Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz von Selbstständigen
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder eines 1-Euro-Jobs aus
der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei Buchung
der Reise bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet
war. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, betrieblichen
Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art
sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während
oder nach der Schul- oder Studienzeit - Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde
vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte
Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit,
maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruflichen
Tätigkeit - Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung der Schul-, Berufsschul-
oder Hochschul-Ausbildung, um den Schul- /Studienabschluss
zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte
Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht
wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in
die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Beendigung
der Reise fällt - Nichtversetzung eines Schülers
- Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes einer
versicherten Person. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen
oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen
Antikörperwertes - Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung
der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar
vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner - Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person
Wer ist versichert?
- der versicherte Reiseteilnehmer
- Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaft
- Kinder
- Eltern
- Großeltern
- Enkel
Welche Zusatzleistungen können vereinbart werden?
Sie können zusätzlich noch einen Reiseabbruchschutz vereinbaren, der Ihnen nicht genutzte Reiseleistungen (z.B. Ausflüge vor Ort) ersetzt.
So erhalten Sie:
- den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicherten Reiseleistung vor Ort
- die Nachreisekosten maximal bis zum Wert der noch nicht genutzten Reiseleistungen, zum Wiederanschluss an die Reisegruppe


