Barmenia Jahresreiseschutz Comfort

Reiseschutz für alle Reisen im Jahr

Der Barmenia Jahresreiseschutz Comfort bietet Ihnen Schutz vor Kosten, die bei Stornierung oder Abbruch Ihrer Reise entstehen und bietet Ihnen zusätzlich den Schutz Ihres Reisegepäcks.

Sie beinhaltet die:

  • Reiserücktrittsversicherung
  • Reiseabbruchversicherung
  • Reisegepäckversicherung

und schützt Sie weltweit auf allen Reisen innerhalb eines Jahres. Der Jahresreiseschutz gilt für bis 56 Tage Reisedauer je Reise.

Barmenia Jahresreiseschutz Comfort mit Selbstbeteiligung im Überblick


Barmenia Jahresreiseschutz Comfort ohne Selbstbeteiligung im Überblick


Leistungen Barmenia Jahresreiseversicherung Comfort

Barmenia Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung

Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reiseantritt versichert?

Erstattung von Stornierungskosten
a) Bei Nichtantritt der Reise aus einem der unter Ziffer 4 genannten Gründe sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.

b) Zusätzlich ist das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt versichert, sofern der Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann der Versicherer die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Hinreise-Mehrkosten und nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen

a) Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter Ziffer 4 genannten Gründe erstattet der Versicherer die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Anreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.


b) Bei Nachreise wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden erstattet der Versicherer die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal jedoch bis zu 1.500,00 EUR je versicherte Person und Versicherungsfall. Erstattet werden auch die nachgewiesenen

Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) maximal bis zu 150,00 EUR je versicherte Person und Versicherungsfall, wenn die Hinreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert.
Voraussetzung für die Erstattungen ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert worden ist.

Betreuungs- oder Pflegekosten
Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung erstattet der Versicherer wahlweise an Stelle der Stornokosten die Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung.

 Zusätzliche Leistungen

(Reiseabbruch/Urlaubsgarantie)

Der Versicherer erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung oder Unterbrechung der Reise aus einem der in Ziffer A.2.2 genannten Gründe und soweit keine Einschränkung vorliegt (Ziff. A.3) die nachstehend genannten Kosten:

a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An- und Abreise mitgebucht und versichert sind;

b) den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicherten Reiseleistung vor Ort;

c) die Mehrkosten der versicherten Person bei einer zwingend notwendigen Aufenthaltsverlängerung am Urlaubsort für Unterkunft und Verpflegung sowie der außerplanmäßigen Rückreise, sofern diese mitgebucht und versichert wurde, wenn die versicherte Person auf Grund von Naturkatastrophen/Elementarereignissen am Urlaubsort (z. B.Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Erdbeben) die Reise nicht planmäßig beenden kann. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. Die Leistung ist auf insgesamt 4.000,00 EUR je Versicherungsfall begrenzt.

d) die Nachreisekosten, wenn die versicherte Person einer gebuchten Rundreise vorübergehend nicht folgen kann. In diesem Fall erstattet der Versicherer die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung.

Unter welchen Voraussetzungen erbringt der Versicherer die Leistungen?

A.2.1 Risikopersonen sind neben der versicherten Person

a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;

b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;

c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige. Haben mehr als fünf Personen oder haben bei Familientarifen mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.

Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen

Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes voneinem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

  • Tod;
    schwere Unfallverletzung;
    unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor,wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt  entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben;
  • Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
  • Der unerwartete Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;
  • Unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
  • Impfunverträglichkeit;
  • Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
  • Unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes;
  • Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion,Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben,Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe 2.500,00 EUR übersteigt;
  • Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
  • Unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses;
  • Konjunkturbedingte Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen Einkommensreduzierung von mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts, sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn angemeldet hat;
  • Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt.

Versicherte Ereignisse bei

versicherten Personen

Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornierungskosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten.

unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das zuständige Gericht die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung akzeptiert.

– Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner.

Versicherungsschutz bei mitreisenden Hunden Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person auf Grund einer unerwarteten schweren Erkrankung, eines schweren Unfalls oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes die Reise nicht antreten kann, diese storniert oder eine Umbuchung vornimmt.

In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Gefahren und Schäden:

Vorhersehbarkeit:

Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall zum Buchungszeitpunkt der Reise oder bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorhersehbar war.

Nicht versicherte Gebühren und Kosten Kein Versicherungsschutz besteht für Entgelte, z. B.

Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise erhebt sowie für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-Vermittlung;

Psychische Reaktionen

Der Versicherer leistet nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen aufgetreten sind.

Streik, Kernenergie, Beschlagnahme,

sonstige Eingriffe von hoher Hand, Gebiete mit Reisewarnung

Nicht versichert sind Schäden durch Streik, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand;

Befindet sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung.

Der Versicherungsschutz besteht trotz der Reisewarnung fort, wenn sich die Beendigung der Reiseaus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet;

Der Versicherungsschutz besteht jedoch fort, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich die versicherte Person in einem Staat aufhält, auf dessen Gebiet bereits bei Reisebuchung oder Reiseantritt Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder der Ausbruch vorhersehbar war.

Schäden durch die aktive Teilnahme an Krieg, an Bürgerkrieg oder an kriegsähnlichen Ereignissen sind nicht versichert.

Expeditionen, sind nicht versichert, sofern nichts anders vereinbart ist.

Versicherungswert und Unterversicherung

  • Die Versicherungssumme je versichertem Reisearrangement muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
  • Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), erstattet der Versicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich dem Selbstbehalt.

Selbstbehalt

Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist beträgt dieser 25,00 EUR je versicherte Person und je Versicherungsfall. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,00 EUR je versicherte Person.

Zahlung der Entschädigung

Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, wird dieEntschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.

Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

 

 

Barmenia Reisegepäckversicherung

Was ist versichert?

Versichert ist das gesamte Reisegepäck der versicherten Person.

Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert.

Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der versicherten Person aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden.

Versicherungsschutz für Sportgeräte

a) Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden; Außenbordmotoren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

b) Fahrräder sind in folgendem Umfang mitversichert:

aa) Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.

bb) Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert, hierzu zählen regelmäßig keine Rahmenschlösser, gesichert war. Ziff. B.2.1 bleibt unberührt.

cc) Der Versicherer ersetzt Schäden an mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhandengekommen sind.

dd) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 300,00 EUR begrenzt, wenn der Diebstahl während der Nachtzeit verübt wird. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.

ee) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.

Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person diese Bestimmung, so kann er/sie Entschädigung nur verlangen, wenn er/sie die Merkmale anderweitig nachweisen kann.

c) Segelsurfgeräte sind in folgendem Umfang mitversichert:

aa) Versicherungsschutz besteht auch für Segesurfgeräte, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.

bb) Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Segelsurfgerät zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert gesichert war.

Ziff. B.2.1 bleibt unberührt.

cc) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 300,00 EUR begrenzt, wenn der Diebstahl während der Nachtzeit verübt wird. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.

dd) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat Unterlagen über den Hersteller, die Bezugsquelle, die Marke und die Fabrikationsnummer der versicherten Segelsurfgeräte zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person diese Bestimmung, so kann er/sie Entschädigung nur verlangen, wenn er/sie die Merkmale anderweitig nachweisen kann.

d) Für Skier (einschließlich Stöcke), Skibobs oder Schlitten gilt folgender erweiterter Versicherungsschutz:

aa) Der Versicherer leistet Ersatz für plötzlichen Bruch der versicherten Sachen während ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs.

Der Versicherer leistet keinen Ersatz für
- Schäden an Kanten und Belag, soweit diese nicht auf einen versicherten Bruch zurückzuführen sind;

- Schäden an der Bindung sowie den Halteschlingen und Tellern der Stöcke.

bb) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300,00 EUR begrenzt.

cc) Bis zu der Höchstentschädigung von 300,00 EUR ersetzt der Versicherer im Schadensfall die nachgewiesenen Reparaturkosten bis zur Höhe des Zeitwerts. Ist eine Reparatur nach fachmännischer Bescheinigung nicht mehr möglich, wird der Zeitwert der zerstörten Sachen ersetzt. Bei Bruch eines Einzelskis werden die Kosten der Beschaffung eines Ersatzskis ersetzt, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist durch eine Bescheinigung des Herstellers nach, dass ein Ersatzski nicht beschafft werdenkann.

dd) Werden infolge eines ersatzpflichtigen Schadens während der Reparatur oder Ersatzbeschaffung gleichwertige Geräte gemietet, so ersetzt der Versicherer im Rahmen der Entschädigungsgrenze auch die nachgewiesenen Mietkosten für höchstens zehn Tage.

e) Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine der unter b) und c) genannten Obliegenheiten, so richten sich die Rechtsfolgen nach Ziff. E.9.

  • Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, EDV-Geräte (z. B. PC, Pocket-PC, Notebook, Tablet-PC) und Software, jeweils mit Zubehör, sind - unbeschadet der Entschädigungsgrenze in Ziff. 4- nur versichert, solange sie

a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder

b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder

c) einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder

d) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden;

Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenem Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet.

Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.

Nicht vesichert sind:

Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, tragbare Autotelefone und Mobiltelefone, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Hängegleiter.

Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrräder, Segelsurfgeräte, Falt- und Schlauchboote sowie für Skier, Skibobs und Schlitten im Umfang von Ziff. B.2.3; Ausweispapiere (Ziff. B.7.1 d) sind ebenfalls versichert.

Welche Gefahren und Schäden sind versichert?

Versicherungsschutz besteht

B.2.1 wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;

B.2.2 während der übrigen Reisezeit für die in Ziff. B.2.1 genannten Schäden durch

a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung);

b) Verlieren – hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen-oder Hängen lassen – bis zur Entschädigungsgrenze

in Ziff. B.4.2;

c) Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten;

d) bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee;

e) Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion;

f) höhere Gewalt;

B.2.3 wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherte erreicht).

Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu zehn Prozent der Versicherungssumme, höchstens 400,00 EUR.

Was ist ausgeschlossen?

Ausgeschlossen sind die Gefahren

a) des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieserGefahren ergeben;

b) von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;

c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;

d) aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen,

e) der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.

Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen  hierfür u. a. Haftpflichtversicherungen ab.

Der Versicherer leistet keinen Ersatz für

Schäden, die verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß;

Welche Schäden sind nur begrenzt ersatzpflichtig?

  • Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall sowie an Foto-, Filmapparaten, tragbaren Videosystemen, EDV- Geräte (z. B. PC, Pocket-PC, Laptop, Pocket-PC) und Software, jeweils mit Zubehör (Ziff. B.1.4), werden je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50 Prozent der Versicherungssumme ersetzt.

Ziff. B.5.1d) und Ziff.B. 5.2 bleiben unberührt.

Schäden

a) durch Verlieren (Ziff. B.2.2 b)),

b) an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden, werden jeweils insgesamt mit bis zu zehn Prozent der Versicherungssumme, maximal mit 400,00 EUR je Versicherungsfall ersetzt.

Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen

a) Es besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest um schlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum befindet.

b) Der Versicherer haftet im Rahmen der Versicherungssumme in voller Höhe nur, wenn nachweislichaa) der Schaden tagsüber eingetreten ist. Als Tageszeit gilt allgemein die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr;

bb) das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in einer abgeschlossenen Garage – Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Benutzung offen stehen, genügen nicht – abgestellt war oder

cc) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.

c) Kann der Versicherungsnehmer keine der unter b) genannten Voraussetzungen nachweisen, so ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 300,00 EUR begrenzt.

d) In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, EDV-Geräte (z. B. PC, Pocket-PC, Laptop, Tablet-PC) und Software, jeweils mit Zubehör, nicht versichert.

Es besteht Versicherungsschutz im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug gegen Diebstahl,  Einbruchdiebstahl sowie Mut- und Böswil ligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, solange sich die Sachen in einem fest umschlosse nen und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (Kajüte, Backskiste o. Ä.) des Wassersportfahrzeuges befinden. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, EDV-Geräte (z. B. PC, Pocket-PC, Laptop, Tablet-PC) und Software jeweils mit Zubehör, sind im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug nicht versichert.

Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit einer versicherten Person oder einer von ihr beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offenstehenden Platzes o. Ä.

B.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine der vorstehenden Obliegenheiten, so richten sich die Rechtsfolgen nach Ziff. E.9.3.

Versicherungsschutz beim Camping/Zelten

  • Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten.
  • Werden Sachen unbeaufsichtigt im Zelt oder Wohnwagen zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn

a) bei Zelten: der Schaden nicht während der Nachtzeit eingetreten ist. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Das Zelt ist mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen.

b) bei Wohnwagen: dieser durch Verschluss ordnungsgemäß gesichert ist. Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall (Ziff. B.1.4) sind im unbeaufsichtigten Zelt oder Wohnwagen nicht  versichert.

  • Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, EDV-Geräte (z. B. PC, Pocket-PC, Laptop, Tablet-PC) und Software, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie

a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutztwerden oder

b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrtmitgeführt werden oder

c) der Aufsicht des offiziellen Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben sind oder

d) sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder in einem festumschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug auf einem offiziellen Campingplatz befinden.

  • Sofern kein offizieller Campingplatz (Ziff. B.6.1) benutzt wird, sind Schäden durch Diebstahl,  Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) ausgeschlossen.

Entschädigung

Der Versicherer ersetzt

a) für zerstörte oder abhandengekommeneSachen ihren Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts;

b) für beschädigte reparaturfähige Sachen die notwendigen Reparaturkosten. und gegebenenfalls  eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert;

c) für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger nur den Materialwert;

d) für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeug-Papieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren.

Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.

Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

Fälligkeit der Entschädigung

Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

Verzinsung

Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:

a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.

b) Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent  Zinsen pro Jahr.

c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

Hemmung

Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziff. B.8.1 und B.8.2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

Aufschiebung der Zahlung

Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.

Kündigung nach dem Versicherungsfall

Kündigungsrecht

Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

Kündigung durch Versicherungsnehmer

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.

Kündigung durch Versicherer

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer

Barmenia Reiseassistance

Gegenstand der Assistance-Leistungen

Die Barmenia wählt für die versicherten Assistanceleistungen einen spezialisierten Dienstleister aus, der die Beistandsleistungen für Notfälle, die der versicherten Person während der Reise zustoßen, im Auftrag des Versicherers erbringt.

Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumenten

Reisezahlungsmittel

Gerät die versicherte Person auf Grund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrer Reisezahlungsmittel in eine finanzielle Notlage, so  stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank her.

  • Soweit erforderlich, hilft der Versicherer bei der Übermittlung des von der Hausbank zur Verfügung gestellten Geldbetrages.
  • Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu 1000 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag ist innerhalb von einem Monat nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuzahlen.

Kredit-, EC- und Handykarten

  • Bei Verlust von Kredit-, EC- und Handykarten hilft der Versicherer der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Der Versicherer haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden.

Reisedokumente

  • Bei Verlust von Reisedokumenten, leistet der Versicherer der versicherten Person Hilfe bei der Ersatzbeschaffung.

Reiseabbruch / verspätete Rückreise

  • Der Versicherer organisiert die Rückreise der versicherten Person, der Betreuungspersonen und/oder Angehörigen und streckt die Mehrkosten der Rückreise vor, wenn die versicherte Person oder eine Risikoperson ihre Reise aus den folgenden Gründen nicht planmäßig beenden kann: Unerwartete schwere Erkrankung, Tod, schwere Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken, Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort zur Schadenfeststellung erforderlich ist.
  • Der von dem Versicherer verauslagte Betrag ist binnen einem Monat nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuzahlen.

Informationen und Sicherheitshinweise

Auf Anfrage der versicherten Person erteilt der Versicherer Auskunft über

  • die nächstgelegene diplomatische Vertretung, Anschrift und Kontaktdaten.
  • Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des deutschen Auswärtigen Amtes.

Strafverfolgungsmaßnahmen

  • Wird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist der Versicherer bei der Vermittlung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Der Versicherer streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu insgesamt 2.500 EUR sowie ggf. eine Strafkaution bis zu 10.000 EUR vor.
  • Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge spätestens einen Monat nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuzahlen.

Psychologische Hilfestellung

  • Gerät die versicherte Person während der Reise in eine akute Notsituation und benötigt psychologischen Beistand, leistet der Versicherer telefonisch eine erste psychologische Hilfe.

Informationen über Ihr Reiseziel

  • Auf Wunsch informiert der Versicherer den Versicherungsnehmer über Einreise-, Zoll- und Devisenbestimmungen, gibt dem Versicherungsnehmer allgemeine Länderinformationen oder Klimaauskünfte zu dessen Reiseziel und berät den Versicherungsnehmer über vorgeschriebene und empfohlene Impfungen vor, während und nach einem Auslandsaufenthalt.

Benachrichtigungs-Service

  • In einem medizinischen Notfall oder bei einem Todesfall im Ausland benachrichtigt die Barmenia auf Wunsch eine Ihnen nahe stehende Person, Ihren Arbeitgeber oder Geschäftspartner.

Arzt- und Krankenhausvermittlung

a) Die Barmenia vermittelt Ihnen auf Wunsch einen Arzt oder ein Krankenhaus in Ihrer Nähe oder am Urlaubsort.

b) Die Barmenia informiert Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung vor Ort und benennen Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt in Ihrer Nähe.

c) Die Barmenia stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her.

Selbstbeteiligung

Muss ich im Schadenfall eine Selbstbeteiligung zahlen?

Es werden Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung angeboten.

Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist beträgt dieser 25,00 EUR je versicherte Person und je Versicherungsfall.  Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,00 EUR je versicherte Person.