Barmenia Jahresreiseschutz Complete
Jahresreiseschutz Complete der Barmenia
Der Barmenia Jahresreiseschutz Complete bietet Ihnen Schutz vor Kosten, die bei Stornierung Ihrer Reise entstehen.
Der Jahresreiseschutz beinhaltet:
- Reiserücktrittsversicherung
- Reiseabbruchversicherung
- Reisegepäckversicherung
- Auslandsreisekrankenversicherung
und schützt Sie auf allen Reisen weltweit innerhalb eines Versicherungsjahres. Der Jahresreiseschutz gilt für bis 56 Tage Reisedauer je Reise.
Barmenia Jahresreiseschutz Complete mit Selbstbeteiligung im Überblick
Barmenia Jahresreiseschutz Complete ohne Selbstbeteiligung im Überblick
Leistungen Barmenia Jahresreiseversicherung Complete
Barmenia Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung
Versicherungsumfang der Barmenia Reiserücktritts- und Reiseabbruchkostenversicherung
Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reiseantritt versichert?
Erstattung von Stornierungskosten
a) Bei Nichtantritt der Reise aus einem der unter Ziffer 4 genannten Gründe sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.
b) Zusätzlich ist das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt versichert, sofern der Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann der Versicherer die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Hinreise-Mehrkosten und nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen
a) Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter Ziffer 4 genannten Gründe erstattet der Versicherer die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Anreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
b) Bei Nachreise wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden erstattet der Versicherer die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal jedoch bis zu 1.500,00 EUR je versicherte Person und Versicherungsfall. Erstattet werden auch die nachgewiesenen
Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) maximal bis zu 150,00 EUR je versicherte Person und Versicherungsfall, wenn die Hinreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert.
Voraussetzung für die Erstattungen ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert worden ist.
Betreuungs- oder Pflegekosten
Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung erstattet der Versicherer wahlweise an Stelle der Stornokosten die Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung.
Zusätzliche Leistungen
(Reiseabbruch/Urlaubsgarantie)
Der Versicherer erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung oder Unterbrechung der Reise aus einem der in Ziffer A.2.2 genannten Gründe und soweit keine Einschränkung vorliegt (Ziff. A.3) die nachstehend genannten Kosten:
a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An- und Abreise mitgebucht und versichert sind;
b) den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicherten Reiseleistung vor Ort;
c) die Mehrkosten der versicherten Person bei einer zwingend notwendigen Aufenthaltsverlängerung am Urlaubsort für Unterkunft und Verpflegung sowie der außerplanmäßigen Rückreise, sofern diese mitgebucht und versichert wurde, wenn die versicherte Person auf Grund von Naturkatastrophen/Elementarereignissen am Urlaubsort (z. B.Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Erdbeben) die Reise nicht planmäßig beenden kann. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. Die Leistung ist auf insgesamt 4.000,00 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
d) die Nachreisekosten, wenn die versicherte Person einer gebuchten Rundreise vorübergehend nicht folgen kann. In diesem Fall erstattet der Versicherer die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung.
Unter welchen Voraussetzungen erbringt der Versicherer die Leistungen?
A.2.1 Risikopersonen sind neben der versicherten Person
a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige. Haben mehr als fünf Personen oder haben bei Familientarifen mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen
Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes voneinem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
- Tod;
schwere Unfallverletzung;
unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor,wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben; - Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
- Der unerwartete Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;
- Unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
- Impfunverträglichkeit;
- Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
- Unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes;
- Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion,Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben,Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe 2.500,00 EUR übersteigt;
- Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
- Unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses;
- Konjunkturbedingte Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen Einkommensreduzierung von mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts, sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn angemeldet hat;
- Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
- Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt.
Versicherte Ereignisse bei
versicherten Personen
Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornierungskosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten.
unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das zuständige Gericht die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung akzeptiert.
– Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner.
Versicherungsschutz bei mitreisenden Hunden Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person auf Grund einer unerwarteten schweren Erkrankung, eines schweren Unfalls oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes die Reise nicht antreten kann, diese storniert oder eine Umbuchung vornimmt.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Gefahren und Schäden:
Vorhersehbarkeit:
Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall zum Buchungszeitpunkt der Reise oder bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorhersehbar war.
Nicht versicherte Gebühren und Kosten Kein Versicherungsschutz besteht für Entgelte, z. B.
Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise erhebt sowie für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-Vermittlung;
Psychische Reaktionen
Der Versicherer leistet nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen aufgetreten sind.
Streik, Kernenergie, Beschlagnahme,
sonstige Eingriffe von hoher Hand, Gebiete mit Reisewarnung
Nicht versichert sind Schäden durch Streik, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand;
Befindet sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung.
Der Versicherungsschutz besteht trotz der Reisewarnung fort, wenn sich die Beendigung der Reiseaus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet;
Der Versicherungsschutz besteht jedoch fort, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich die versicherte Person in einem Staat aufhält, auf dessen Gebiet bereits bei Reisebuchung oder Reiseantritt Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder der Ausbruch vorhersehbar war.
Schäden durch die aktive Teilnahme an Krieg, an Bürgerkrieg oder an kriegsähnlichen Ereignissen sind nicht versichert.
Expeditionen, sind nicht versichert, sofern nichts anders vereinbart ist.
Versicherungswert und Unterversicherung
- Die Versicherungssumme je versichertem Reisearrangement muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
- Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), erstattet der Versicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich dem Selbstbehalt.
Selbstbehalt
Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist beträgt dieser 25,00 EUR je versicherte Person und je Versicherungsfall. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,00 EUR je versicherte Person.
Zahlung der Entschädigung
Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, wird dieEntschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.
Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Barmenia Auslandsreisekrankenversicherung
Versicherungsumfang der Barmenia Auslandsreisekrankenversicherung
Welche Regelungen gelten für Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes?
Bei Urlaubs- und beruflich bedingten Reisen bieten die Barmenia Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Der Versicherer erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen. Bei einem eintretenden Versicherungsfall
a) Im Ausland ersetzt die Barmenia die dort entstehenden Aufwendungen für Heilbehandlung, zahlen bei dortiger stationärer Heilbehandlung zusätzlich ein Krankenhaustagegeld und erbringen sonst vereinbarte Leistungen (siehe § 4).
Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland;
b) in der Bundesrepublik Deutschland zahlt die Barmenia bei dort notwendiger stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld und erbringen sonst vereinbarte Leistungen (siehe § 4a).
(2) Es gelten die Einschränkungen der Leistungspflicht nach § 5.
(3) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten acht Wochen je Reise innerhalb der Versicherungsdauer (siehe § 7 Abs. 1).
Versicherungsschutz besteht nur für Reisen mit mehr als einer Übernachtung außerhalb des Wohn- oder Arbeitsortes oder wenn die Reise an einen mindestens 100 km vom Wohnort entfernten Ort führt. Wird die Reise vom Arbeitsort aus angetreten muss der Zielort mindestens 100 km vom Arbeitsort entfernt sein.
(4) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, sob entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
Als Versicherungsfall gelten auch
a) notwendige ärztliche Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft, Früh- oder Fehlgeburt sowie ein unvorhersehbarer medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbruch und
b) Todesfälle (Überführung bzw. Bestattung am Sterbeort).
(5) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
(6) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz, so setzt sich das Versicherungsverhältnis fort. Für die versicherte Person besteht während der Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthalts weder in diesem anderen Staat noch in Deutschland (mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 4a) Versicherungsschutz.
§ 2 Wie sind Abschluss, Dauer und Art des Versicherungsvertrages geregelt?
(1) Versicherungsfähig sind
a) Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich überwiegend in Deutschland aufhalten;
b) Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, d. h. sich überwiegend in Deutschland aufhalten, sofern alle mitversicherten Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben und dort gemeldet sind.
Weitere Voraussetzung ist, dass das älteste Familienmitglied das 66. Lebensjahr noch nichtvollendet hat. Im Einzelnen sind dies
Sie als Versicherungsnehmer, sofern Sie mindestens 18 Jahre alt sind,
- Ihr Ehepartner (auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz),
- Ihr Lebenspartner,
- Ihre Kinder (auch Pflege-, Stief- und Adoptivkinder) und die Kinder (auch Pflege-,Stief- und Adoptivkinder) Ihres Ehe- bzw. Lebenspartners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie
- Ihre unverheirateten Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung, sofern diese Inhaber eines Schwerbeschädigtenausweises sind, ohne Altersgrenze und die unverheirateten Kinder Ihres Ehe- bzw. Lebenspartners mit geistiger oder körperlicher Behinderung, sofern diese Inhaber eines Schwerbeschädigtenausweises sind, ohne Altersgrenze.
(2) Der Versicherungsvertrag muss vor Antritt der Reise in Deutschland abgeschlossen werden. Er kommt mit Zugang des ordnungsgemäß ausgefüllten Versicherungsantrages (online) bei uns zu Stande (siehe § 3).
(3) Der Versicherungsvertrag gilt für die Dauer eines Versicherungsjahres. Er verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Versicherungsjahr, wenn er nicht rechtzeitig vor dem jeweilgen Ablauftermin von Ihnen oder von uns gekündigt wird (siehe § 13 Abs. 1).
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsantrag vermerkten Beginn (Versicherungsbeginn).
Die Anzahl der versicherten Reisen während der Versicherungsdauer ist nicht begrenzt.
(4) Die Versicherung ist eine Krankenversicherung gegen feste Entgelte gemäß § 2 Abs. 2 a) unserer Satzung.
§ 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im OnlineAntrag bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (siehe § 2 Abs. 2), nicht vor Zahlung des Beitrages, bei Auslandsreisen nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland und bei Inlandsreisen nicht vor dem Verlassen der eigenen Wohnung bzw. des Arbeitsortes (d. h. vor Antritt der jeweiligen Reise).
Als Zahlung des Beitrages gilt der Eingang des Online-Versicherungsantrages bei uns, sofern die Lastschrift aus dem Auftrag zum Beitragseinzug eingelöst und der Einlösung nicht widersprochen wird.
Für Versicherungsfälle (siehe § 1 Abs. 4), die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
§ 4 Was ist versichert?
Im Ausland
(1) Bei einer medizinisch notwendigen ambulanten oder stationären Heilbehandlung (auch wenn diese durch eine Pandemie verursacht wird), ärztlichen Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, bei Früh- oder Fehlgeburt oder bei einem unvorhersehbaren medizinisch notwendigen Schwangerschaftsabbruch während eines Auslandsaufenthalts fallen unter den Versicherungsschutz die Aufwendungen für
a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtungen einschließlich Operationen und Operationsnebenkosten;
b) ärztlich verordnete Arzneimittel (ausgenommen Nähr- und Stärkungsmittel sowie kosmetische Mittel) und Verbandmittel;
c) ärztlich verordnete Heilmittel, und zwar Bäder, Massagen, Inhalationen sowie Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen;
d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese auf vder versicherten Reise krankheits- oder unfallbedingt erstmals erforderlich werden, mit Ausnahme von Sehhilfen und Hörgeräten;
e) Röntgen-, Radium- und Isotopenleistungen;
f) Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer undbVerpflegung bei stationärer Heilbehandlung;
g) notwendigen Transport zur stationären Heilbehandlung in ein nach Abs. 8 anerkanntes und aus medizinischer Sicht geeignetes Krankenhaus;
h) notwendigen Transport zum Arzt oder Krankenhaus zur ambulanten Erstversorgung nach einem Notfall;
i) Zahnbehandlung einschließlich notwendige einfache Zahnfüllungen und Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz sowie provisorischer Zahnersatz.
Versicherungsschutz besteht auch für die im gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) und im gültigen Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen aufgeführten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, soweit diese ärztlich durchgeführt werden.
Diese Aufwendungen werden voll ersetzt.
Aufwendungen für ein im Ausland neugeborenes Kind einer Versicherten sind bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit von Mutter und Kind im Rahmen der Leistungspflicht nach diesem Absatz (1) mitversichert.
3 Bei einer stationären Heilbehandlung kann an Stelle des Kostenersatzes ein Krankenhaustagegeld gewählt werden, das 30,00 EUR für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts beträgt. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, besteht im entschädigungspflichtigen Versicherungsfall Anspruch auf Kostenersatz.Wird neben einem nach diesem Tarif versicherten Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr während einer stationären Heilbehandlung ein Elternteil als Begleitperson stationär aufgenommen, so fallen unter den Versicherungsschutz die Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung des Elternteils im Krankenhaus.
An Stelle des Kostenersatzes kann ein Krankenhaustagegeld von 15,00 EUR für die Dauer der Begleitung gewählt werden. Diese ist durch eine Bescheinigung des Krankenhauses nachzuweisen.
(2) Die Barmenia zahlt für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung zusätzlich ein Krankenhaustagegeld von 15,00 EUR ohne Kostennachweis.
(3) Muss die versicherte Person auf Grund eines Unfalls gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die Barmenia hierfür die Kosten bis zu einem Betrag von 5.000,00 EUR.
(4) Bei einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge aus dem Ausland an den ständigen Wohnsitz oder in ein geeignetes Krankenhaus in Deutschland werden die notwendigen Aufwendungen für den Krankentransport einer versicherten Person (einschließlich der Kosten für ggf. erforderliches medizinisch geschultes Begleitpersonal) in voller Höhe ersetzt. Das schließt auch Rettungsflüge (Krankentransport mit einem speziell dafür ausgerüsteten und zugelassenen Ambulanzflugzeug) ein, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung die einzige Möglichkeit sind, das Leben schwer erkrankter oder verletzter versicherter Personen zu retten und von einem nach der Richtlinie für die Durchführung von Ambulanzflügen anerkannten Flugrettungsunternehmen durchgeführt werden.
Diese Aufwendungen werden auch ersetzt,
- wenn die voraussichtlichen Kosten der Heilbehandlung im Ausland die Kosten für den Rücktransport übersteigen oder
- wenn nach der Prognose des behandelnden Arztes die Dauer der Krankenhausbehandlung im Ausland voraussichtlich sieben Tage übersteigt.
Zusätzlich wird bei einem medizinisch sinnvollen undbvertretbaren Rücktransport wegen Krankheit oder Unfallfolge auf Antrag des Versicherten eine Pauschale in Höhe von 500,00 EUR gezahlt.
(5) Stirbt die versicherte Person im Ausland, so werden die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz bis zu einem Höchstbetrag von 10.000,00 EUR ersetzt, oder es werden bis zur entsprechenden Höhe Bestattungskosten am Sterbeort übernommen.
(6) Der versicherten Person steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei.
(7) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 6 genannten Behandelnden verordnet werden.
(8) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den in der Bundesrepublik Deutschland oder unter den im jeweiligen Aufenthaltsland allgemein anerkannten öffentlichen oder privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, dieauch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, ausgenommen
- wenn ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen durchgeführt werden, die eine stationäre Behandlung erfordern,
- bei Notfallbehandlung,
- bei Behandlung wegen einer während des Aufenthalts in einer derartigen Krankenanstalt akut eingetretenen Erkrankung, die nicht mit dem eigentlichen Behandlungszweck zusammenhängt und stationäre Krankenhausbehandlung erfordert. Dies gilt für die notwendige Behandlungsdauer der akuten Erkrankung,
- wenn die Krankenanstalt das einzige Krankenhaus für die stationäre Akutversorgung ist.
§ 4a Was ist versichert?
In der Bundesrepublik Deutschland (1) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in einem mindestens 100 km vom ständigen Wohnsitz oder vom Arbeitsort (sofern die Reise von dort aus angetreten wurde) entfernt liegenden Krankenhaus, das die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 8 erfüllt,
a) zahlt die Barmenia für jeden Tag der stationären Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld von 30,00 EUR ohne Kostennachweis;
b) übernimmt die Barmenia die Transportkosten für die Verlegung aus diesem Krankenhaus in ein Krankenhaus am ständigen Wohnsitz bis zu 600,00 EUR.
(2) Stirbt die versicherte Person in der Bundesrepublik Deutschland, so werden die Kosten der Überführung des Verstorbenen an seinen Wohnsitz bis zu 600,00 EUR übernommen.
§ 5 Welche Leistungen sind ausgeschlossen?
(1) Keine Leistungspflicht besteht für die in den letzten drei Monaten vor Antritt der jeweiligen Reise behandelten Krankheiten einschließlich ihrer Folgen und für Unfallfolgen, soweit
a) Behandlungen im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren oder
b) bei Reisebeginn feststand, dass Behandlungen bei planmäßiger Durchführung der Reise statt finden mussten (es sei denn, die Reise musste wegen des Todes des Ehepartners, des Lebenspartners gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz oder eines Verwandten ersten Grades unternommen werden). Werden auf Grund einer Vorerkrankung Behandlungen notwendig, die vor Reisebeginn nicht feststanden, sind diese im tariflichen Umfang mitversichert.
(2) Keine Leistungspflicht besteht außerdem
a) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme an Kriegsereignissen oder an inneren Unruhen verursacht worden sind. Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen;
b) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
c) für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung;
d) für Zahnersatz (ausgenommen provisorischen Zahnersatz, vgl. § 4 Abs. 1 i) einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie sowie damit im Zusammenhang stehende Behandlungen;
e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
f) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten werden vertragsgemäß erstattet;
g) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
(3) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann die Barmenia die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist die Barmenia nicht zur Leistung verpflichtet.
(4) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist die Barmenia, unbeschadet Ihrer Ansprüche auf Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1a) nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben.
§ 6 Unter welchen Voraussetzungen erteilen wir Kostenzusagen an Dritte?
Eine Kostenzusage kann nur erteilt werden, wenn der Nachweis des Versicherungsschutzes (Versicherungsnummer, Name und Anschrift des Versicherungsnehmers) bei der Beantragung von Kostenzusagen erbracht wird sowie ggf. das Vorliegen der Voraussetzungen zur Versicherungsfähigkeit von Familienangehörigen gemäß § 2 Abs.1 b) anhand einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses und ggf. einer Kopie des Schwerbeschädigtenausweises nachgewiesen wird.
§ 6a Was gilt für die Auszahlung der Versicherungsleistungen?
(1) Dei Barmenia ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rechnungsurschriften vorgelegt und die geforderten erforderlichen Nachweise erbracht sind; die Unterlagen werden unser Eigentum.
(2) Alle Belege müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und Arztrechnungen zusätzlich die einzelnen ärztlichen Leistungen mit Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen.
Für die Erstattung von Rückführungskosten ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Krankentransports und für die Erstattung von Überführungskosten und Bestattungskosten eine amtliche Sterbeurkunde mit vorzulegen.
Leistungen oder deren Ablehnung durch die in § 5 Abs. 4 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen.
(3) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG (siehe Anhang).
(4) Die Barmenia ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn Sie uns diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt haben. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, können nur Sie die Leistung verlangen.
(5) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt wurden, gilt der Kurs gemäß "Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, die versicherte Person weist durch Bankbeleg nach, dass sie die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat.
(6) Von den Leistungen können Mehrkosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass die Barmenia Überweisungen in das Ausland vornehmen oder auf Ihr Verlangen besondere Überweisungsformen wählen.
(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.
§ 7 Wann endet der Versicherungsschutz?
(1) Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungsfälle - mit der Beendigung der Reise,spätestens jedoch acht Wochen nach Reisebeginn. Der Versicherungsschutz endet auch mit dem Ablauf der Versicherungsdauer. Als Beendigung der Reise gilt bei Auslandsreisen die Grenzüberschreitung nach Deutschland oder die Beendigung des Rücktransportes nach § 4 Abs. 4 und bei Inlandsreisen die Rückkehr in die eigene Wohnung bzw. an den Arbeitsort (sofern die Reise von dort aus angetreten wurde).
(2) Ist die Rückreise bis zur Beendigung des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über diesen Zeitpunkt hinaus, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.
Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 8 Welche Regelungen gelten für die Beitragszahlung?
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er beträgt für ein Versicherungsjahr
a) je Person: Eintrittsalter EUR (Jahre) - 65* 10,80 ab 66 - 45,00
* Der Beitrag gilt bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird; danach endet das Versicherungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf (vgl. § 14 Abs. 4). Sie haben jedoch das Recht, die Versicherung dann nach Tarif Travel zum Beitrag für das Eintrittsalter ab 66 Jahren fortzusetzen.
b) je Familie (siehe § 2 Abs. 1b)) 21,60 EUR.
Der Beitrag gilt bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das älteste Familienmitglied das 66. Lebensjahr vollendet; danach endet das Versicherungsverhältnis nach Tarifstufe Travel family, ohne dass es einer Kündigung bedarf (vgl. § 14 Abs.5). Die verbliebenen Familienmitglieder haben jedoch das Recht, die Versicherung dann nach Tarif Travel fortzusetzen, sofern die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 gegeben sind.
§ 8a Wann dürfen wir die Beiträge anpasen?
Die Barmenia vergleicht jährlich die kalkulierten mit den tatsächlich erbrachten Versicherungsleistungen und passen, soweit erforderlich, die Beiträge an. Die Beitragsanpassung wird wirksam zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres (siehe § 2 Abs.3), sofern die Mitteilung über die Beitragsanpassung an Sie mindestens einen Monat vorher erfolgt.
§ 9 Welche Obliegenheiten sind zu beachten?
(1) Sie und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person (siehe § 6 Abs. 4) haben bauf unser Verlangen jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls, unserer Leistungspflicht und ihres Umfangs sowie der Beitragseinstufung erforderlich ist.
(2) Auf Verlangen der Barmenia ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von der Barmenia beautragten Arzt untersuchen zu lassen.
(3) Außerdem ist die versicherte Person verpflichtet, der Barmenia die Einholung von erforderlichen Auskünften zu ermöglichen (insbesondere Entbindung von der Schweigepflicht).
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
§ 10 Welche Folgen ergeben sich bei Obliegenheitsverletzungen?
Die Barmenia ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 genannten Obliegenheiten verletzt wird. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verschulden gleich.
§ 11 Welche Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen gelten bei Ansprüchen gegen Dritte?
(1) Haben Sie oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an die Barmenia schriftlich abzutreten.
(2) Sie oder die versicherte Person haben (hat) ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
(3) Verletzen Sie oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist die Barmenia zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die Barmenia berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(4) Steht Ihnen oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die die Barmenia auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht haben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit bei einem Versicherungsfall Dritte leistungspflichtig sind oder Leistungen aus Versicherungsverträgen bei anderen Versicherungsunternehmen beansprucht werden können, gehen deren Leistungsverpflichtungen vor, unbeschadet Ihrer Ansprüche auf Krankenhaustagegeld gemäß § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 1a); und zwar auch dann, wenn in einem Versicherungsvertrag ebenfalls nur eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt. Wird der Versicherungsfall zuerst der Barmenia gemeldet, wird die in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.
(6) Sie können insgesamt keine Entschädigung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt.
§ 12 Wann können Sie aufrechnen?
Sie können gegen die Forderungen der Barmenia nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ende der Versicherung
§ 13 Wann kann der Versicherungsvertrag gekündigt werden?
(1) Der Vertrag kann von Ihnen ohne Einhaltung einer Frist jeweils zum Ende eines Versicherungsjahres in Textform gekündigt werden. Der Vertrag kann von der Barmenia unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres in Textform gekündigt werden.
(2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
(4) Erhöht die Barmenia die Beiträge auf Grund der Beitragsanpassungsklausel (siehe § 8a) oder vermindern wir unsere Leistungen gemäß § 17 Abs. 1, so können Sie das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
§ 14 Wann endet das Versicherungsverhältnis?
(1) Das Versicherungsverhältnis endet bei Ihrem Tod. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach Ihrem Tod abzugeben.
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
(3) Entfallen für die gemäß § 2 Abs. 1 b) mitversicherten Personen die dort genannten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit, endet für die betroffene Person das Versicherungsverhältnis zum Ende des Versicherungsjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses für die mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder erfolgt keine gesonderte Mitteilung durch uns.
(4) Das Versicherungsverhältnis für einzelne Personen endet zum Ende des Versicherungsjahres, in dem die Person das 66. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie haben jedoch das Recht, die Versicherung dann nach Tarif Travel zum Beitrag für das Eintrittsalter ab 66 Jahren fortzusetzen.
(5) Das Versicherungsverhältnis für Familien nach Tarifstufe Travel family endet zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das älteste Familienmitglied das 66. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die verbliebenen Familienmitglieder haben jedoch das Recht, die Versicherung dann nach Tarif Travel fortzusetzen, sofern die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 gegeben sind.
(6) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 6 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Sonstige Bestimmungen
§ 15 Was gilt für Willenserklärungen und Anzeigen?
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Barmenia bedürfen der Textform.
§ 16 Welches Gericht ist zuständig?
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Klagen gegen die Barmenia können bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht am Sitz der Barmenia anhängig gemacht werden.
(3) Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz der Barmenia zuständig.
§ 17 Wann dürfen wir die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ändern?
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen den veränderten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres (siehe § 2 Abs. 3) wirksam, sofern die Mitteilung über die Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an Sie mindestens einen Monat vorher erfolgt.
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann die Barmenia diese durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe Ihnen mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Anhang
Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
§ 14
Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldensdes Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlichverletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4)Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesenhat.
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessenKosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem< Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verurscht.
Barmenia Reisegepäckversicherung
Barmenia Reisegepäckversicherung - Was ist versichert?
Versichert ist das gesamte Reisegepäck der versicherten Person.
Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert.
Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der versicherten Person aufbewahrt werden (z.B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden.
Versicherungsschutz für Sportgeräte
- Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden; Außenbordmotoren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
- Fahrräder sind in folgendem Umfang mitversichert:
Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.
- Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert, hierzu zählen regelmäßig keine Rahmenschlösser, gesichert war. Ziff. B.2.1 bleibt unberührt.
- Der Versicherer ersetzt Schäden an mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhandengekommen sind.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 300,00 EUR begrenzt, wenn der Diebstahl während der Nachtzeit verübt wird. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.
- Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person diese Bestimmung, so kann er/sie Entschädigung nur verlangen, wenn er/sie die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
3.Segelsurfgeräte sind in folgendem Umfang mitversichert:
Versicherungsschutz besteht auch für Segesurfgeräte, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.
Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Segelsurfgerät zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert gesichert war.
- Ziff. B.2.1 bleibt unberührt.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 300,00 EUR begrenzt, wenn der Diebstahl während der Nachtzeit verübt wird. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.
- Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat Unterlagen über den Hersteller, die Bezugsquelle, die Marke und die Fabrikationsnummer der versicherten Segelsurfgeräte zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person diese Bestimmung, so kann er/sie Entschädigung nur verlangen, wenn er/sie die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
4.Für Skier (einschließlich Stöcke), Skibobs oder Schlitten gilt folgender erweiterter Versicherungsschutz:
- Der Versicherer leistet Ersatz für plötzlichen Bruch der versicherten Sachen während ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs.
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für
- Schäden an Kanten und Belag, soweit diese nicht auf einen versicherten Bruch zurückzuführen sind;
- Schäden an der Bindung sowie den Halteschlingen und Tellern der Stöcke.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300,00 EUR begrenzt.
- Bis zu der Höchstentschädigung von 300,00 EUR ersetzt der Versicherer im Schadensfall die nachgewiesenen Reparaturkosten bis zur Höhe des Zeitwerts. Ist eine Reparatur nach fachmännischer Bescheinigung nicht mehr möglich, wird der Zeitwert der zerstörten Sachen ersetzt. Bei Bruch eines Einzelskis werden die Kosten der Beschaffung eines Ersatzskis ersetzt, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist durch eine Bescheinigung des Herstellers nach, dass ein Ersatzski nicht beschafft werdenkann.
- Werden infolge eines ersatzpflichtigen Schadens während der Reparatur oder Ersatzbeschaffung gleichwertige Geräte gemietet, so ersetzt der Versicherer im Rahmen der Entschädigungsgrenze auch die nachgewiesenen Mietkosten für höchstens zehn Tage.
- Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine der unter b) und c) genannten Obliegenheiten, so richten sich die Rechtsfolgen nach Ziff. E.9.
- Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, EDV-Geräte (z. B. PC, Pocket-PC, Notebook, Tablet-PC) und Software, jeweils mit Zubehör, sind - unbeschadet der Entschädigungsgrenze in Ziff. 4- nur versichert, solange sie
a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
c) einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
d) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden;
Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenem Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet.
Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.
Nicht versichert sind:
Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, tragbare Autotelefone und Mobiltelefone, Kontaktlinsen, Prothesen jeder Art, sowie Land-, Luft-, und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Hängegleiter.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrräder, Segelsurfgeräte, Falt- und Schlauchboote sowie für Skier, Skibobs und Schlitten im Umfang von Ziff. B.2.3; Ausweispapiere (Ziff. B.7.1 d) sind ebenfalls versichert.
Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Versicherungsschutz besteht
B.2.1 wenn versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
B.2.2 während der übrigen Reisezeit für die in Ziff. B.2.1 genannten Schäden durch
a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung);
b) Verlieren – hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen-oder Hängen lassen – bis zur Entschädigungsgrenze
in Ziff. B.4.2;
c) Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten;
d) bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee;
e) Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion;
f) höhere Gewalt;
B.2.3 wenn Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherte erreicht).
Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis zu zehn Prozent der Versicherungssumme, höchstens 400,00 EUR.
Was ist ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind die Gefahren
a) des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieserGefahren ergeben;
b) von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
d) aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen,
e) der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür u. a. Haftpflichtversicherungen ab.
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für
Schäden, die verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß;
Welche Schäden sind nur begrenzt ersatzpflichtig?
- Schäden an Pelzen, Schmucksachen und Gegenständen aus Edelmetall sowie an Foto-, Filmapparaten, tragbaren Videosystemen, EDV- Geräte (z. B. PC, Pocket-PC, Laptop, Pocket-PC) und Software, jeweils mit Zubehör (Ziff. B.1.4), werden je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50 Prozent der Versicherungssumme ersetzt.
Ziff. B.5.1d) und Ziff.B. 5.2 bleiben unberührt.
Schäden
a) durch Verlieren (Ziff. B.2.2 b)),
b) an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden, werden jeweils insgesamt mit bis zu zehn Prozent der Versicherungssumme, maximal mit 400,00 EUR je Versicherungsfall ersetzt.
Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen
a) Es besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest um schlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum befindet.
b) Der Versicherer haftet im Rahmen der Versicherungssumme in voller Höhe nur, wenn nachweislichaa) der Schaden tagsüber eingetreten ist. Als Tageszeit gilt allgemein die Zeit zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr;
bb) das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in einer abgeschlossenen Garage – Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Benutzung offen stehen, genügen nicht – abgestellt war oder
cc) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.
c) Kann der Versicherungsnehmer keine der unter b) genannten Voraussetzungen nachweisen, so ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 300,00 EUR begrenzt.
d) In unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern sind Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, EDV-Geräte (z. B. PC, Pocket-PC, Laptop, Tablet-PC) und Software, jeweils mit Zubehör, nicht versichert.
Es besteht Versicherungsschutz im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- und Böswil ligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, solange sich die Sachen in einem fest umschlosse nen und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (Kajüte, Backskiste o. Ä.) des Wassersportfahrzeuges befinden. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, EDV-Geräte (z. B. PC, Pocket-PC, Laptop, Tablet-PC) und Software jeweils mit Zubehör, sind im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug nicht versichert.
Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit einer versicherten Person oder einer von ihr beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offenstehenden Platzes o. Ä.
B.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine der vorstehenden Obliegenheiten, so richten sich die Rechtsfolgen nach Ziff. E.9.3.
Versicherungsschutz beim Camping/Zelten
- Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die während des Zeltens oder Campings auf einem offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplatz eintreten.
- Werden Sachen unbeaufsichtigt im Zelt oder Wohnwagen zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn
a) bei Zelten: der Schaden nicht während der Nachtzeit eingetreten ist. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr. Das Zelt ist mindestens zuzubinden oder zuzuknöpfen.
b) bei Wohnwagen: dieser durch Verschluss ordnungsgemäß gesichert ist. Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall (Ziff. B.1.4) sind im unbeaufsichtigten Zelt oder Wohnwagen nicht versichert.
- Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, Uhren, optische Geräte, Jagdwaffen, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, EDV-Geräte (z. B. PC, Pocket-PC, Laptop, Tablet-PC) und Software, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie
a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutztwerden oder
b) in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrtmitgeführt werden oder
c) der Aufsicht des offiziellen Campingplatzes zur Aufbewahrung übergeben sind oder
d) sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen oder in einem festumschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug auf einem offiziellen Campingplatz befinden.
- Sofern kein offizieller Campingplatz (Ziff. B.6.1) benutzt wird, sind Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) ausgeschlossen.
Entschädigung
Der Versicherer ersetzt
a) für zerstörte oder abhandengekommeneSachen ihren Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts;
b) für beschädigte reparaturfähige Sachen die notwendigen Reparaturkosten. und gegebenenfalls eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert;
c) für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger nur den Materialwert;
d) für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeug-Papieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren.
Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
b) Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent Zinsen pro Jahr.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziff. B.8.1 und B.8.2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Kündigung nach dem Versicherungsfall
Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
Barmenia Reiseassistance
Gegenstand der Assistance-Leistungen
Die Barmenia wählt für die versicherten Assistanceleistungen einen spezialisierten Dienstleister aus, der die Beistandsleistungen für Notfälle, die der versicherten Person während der Reise zustoßen, im Auftrag des Versicherers erbringt.
Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumenten
Reisezahlungsmittel
Gerät die versicherte Person auf Grund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrerReisezahlungsmittel in eine finanzielle Notlage, so stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank her.
- Soweit erforderlich, hilft der Versicherer bei der Übermittlung des von der Hausbank zur Verfügung gestellten Geldbetrages.
- Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu 1000 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag ist innerhalb von einem Monat nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuzahlen.
Kredit-, EC- und Handykarten
- Bei Verlust von Kredit-, EC- und Handykarten hilft der Versicherer der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Der Versicherer haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden.
Reisedokumente
- Bei Verlust von Reisedokumenten, leistet der Versicherer der versicherten Person Hilfe bei der Ersatzbeschaffung.
Reiseabbruch / verspätete Rückreise
- Der Versicherer organisiert die Rückreise der versicherten Person, der Betreuungspersonen und/oder Angehörigen und streckt die Mehrkosten der Rückreise vor, wenn die versicherte Person oder eine Risikoperson ihre Reise aus den folgenden Gründen nicht planmäßig beenden kann: Unerwartete schwere Erkrankung, Tod, schwere Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken, Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort zur Schadenfeststellung erforderlich ist.
- Der von dem Versicherer verauslagte Betrag ist binnen einem Monat nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuzahlen.
Informationen und Sicherheitshinweise
Auf Anfrage der versicherten Person erteilt der Versicherer Auskunft über
- die nächstgelegene diplomatische Vertretung, Anschrift und Kontaktdaten.
- Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des deutschen Auswärtigen Amtes.
Strafverfolgungsmaßnahmen
- Wird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist der Versicherer bei der Vermittlung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Der Versicherer streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu insgesamt 2.500 EUR sowie ggf. eine Strafkaution bis zu 10.000 EUR vor.
- Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge spätestens einen Monat nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuzahlen.
Psychologische Hilfestellung
- Gerät die versicherte Person während der Reise in eine akute Notsituation und benötigt psychologischen Beistand, leistet der Versicherer telefonisch eine erste psychologische Hilfe.
Informationen über Ihr Reiseziel
- Auf Wunsch informiert der Versicherer den Versicherungsnehmer über Einreise-, Zoll- und Devisenbestimmungen, gibt dem Versicherungsnehmer allgemeine Länderinformationen oder Klimaauskünfte zu dessen Reiseziel und berät den Versicherungsnehmer über vorgeschriebene und empfohlene Impfungen vor, während und nach einem Auslandsaufenthalt.
Benachrichtigungs-Service
- In einem medizinischen Notfall oder bei einem Todesfall im Ausland benachrichtigt die Barmenia auf Wunsch eine Ihnen nahe stehende Person, Ihren Arbeitgeber oder Geschäftspartner.
Arzt- und Krankenhausvermittlung
- Die Barmenia vermittelt Ihnen auf Wunsch einen Arzt oder ein Krankenhaus in Ihrer Nähe oder am Urlaubsort.
- Die Barmenia informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung vor Ort und benennen Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt in Ihrer Nähe.
- Die Barmenia stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her.
Selbstbeteiligung
Muss ich im Schadenfall eine Selbstbeteiligung zahlen?
Es werden Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung angeboten.
Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist beträgt dieser 25,00 EUR je versicherte Person und je Versicherungsfall. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,00 EUR je versicherte Person.









