Barmenia Jahresversicherung Reiserücktritt und Abbruch

Barmenia Jahresversicherung

Die Barmenia bietet unterschiedliche Jahresreiseversicherungen an.

Die Barmenia Jahresreiseversicherung, die Sie vor den entstehenden Kosten bei Rücktritt und Abbruch der Reise schützt, gilt für alle Reisearten (Pauschalreise, Hotel, Ferienhaus, Ferienwohnung, Schiffsreise oder Kreuzfahrt) weltweit.

Eine Jahresreiseversicherung lohnt sich oft ab der ersten Reise oder wenn Sie neben einer Urlaubsreise auch ein Wochende im Center Park oder eine Städtereise über ein verlängertes Wochenende absichern wollen.

Die Jahresreiseversicherungspakete der Barmenia finden Sie hier:


Barmenia Jahresreiseversicherungen mit Selbstbeteiligung im Überblick


Barmenia Jahresreiseversicherungen ohne Selbstbeteiligung im Überblick

Barmenia Jahresreiseversicherung
ohne Selbstbeteiligung

Barmenia Jahresreiseversicherung<br>ohne Selbstbeteiligung


Single

Barmenia Jahresreiseversicherung ohne Selbstbehalt
für Single

Barmenia Jahresreiseversicherung
ohne Selbstbeteiligung

Barmenia Jahresreiseversicherung<br>ohne Selbstbeteiligung


Single mit Kind

Barmenia Jahresreiseversicherung ohne Selbstbehalt
für Single mit Kind

Barmenia Jahresreiseversicherung
ohne Selbstbeteiligung

Barmenia Jahresreiseversicherung<br>ohne Selbstbeteiligung


Paar

Barmenia Jahresreiseversicherung ohne Selbstbehalt
für Paare

Barmenia Jahresreiseversicherung
ohne Selbstbeteiligung

Barmenia Jahresreiseversicherung<br>ohne Selbstbeteiligung


Familie

Barmenia Jahresreiseversicherung ohne Selbstbehalt
für Familien

Leistungen Barmenia Jahresreiseversicherung

Barmenia Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung

Versicherungsumfang der Barmenia Reiserücktritts- und Reiseabbruchkostenversicherung

Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reiseantritt versichert?

Erstattung von Stornierungskosten
a) Bei Nichtantritt der Reise aus einem der unter Ziffer 4 genannten Gründe sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.

b) Zusätzlich ist das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt versichert, sofern der Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann der Versicherer die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

Hinreise-Mehrkosten und nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen

a) Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter Ziffer 4 genannten Gründe erstattet der Versicherer die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Anreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.

b) Bei Nachreise wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden erstattet der Versicherer die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal jedoch bis zu 1.500,00 EUR je versicherte Person und Versicherungsfall. Erstattet werden auch die nachgewiesenen

Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) maximal bis zu 150,00 EUR je versicherte Person und Versicherungsfall, wenn die Hinreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert.
Voraussetzung für die Erstattungen ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert worden ist.

Betreuungs- oder Pflegekosten
Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung erstattet der Versicherer wahlweise an Stelle der Stornokosten die Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung.

Zusätzliche Leistungen

(Reiseabbruch/Urlaubsgarantie)

Der Versicherer erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung oder Unterbrechung der Reise aus einem der in Ziffer A.2.2 genannten Gründe und soweit keine Einschränkung vorliegt (Ziff. A.3) die nachstehend genannten Kosten:

a) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An- und Abreise mitgebucht und versichert sind;

b) den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicherten Reiseleistung vor Ort;

c) die Mehrkosten der versicherten Person bei einer zwingend notwendigen Aufenthaltsverlängerung am Urlaubsort für Unterkunft und Verpflegung sowie der außerplanmäßigen Rückreise, sofern diese mitgebucht und versichert wurde, wenn die versicherte Person auf Grund von Naturkatastrophen/Elementarereignissen am Urlaubsort (z. B.Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Erdbeben) die Reise nicht planmäßig beenden kann. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. Die Leistung ist auf insgesamt 4.000,00 EUR je Versicherungsfall begrenzt.

d) die Nachreisekosten, wenn die versicherte Person einer gebuchten Rundreise vorübergehend nicht folgen kann. In diesem Fall erstattet der Versicherer die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung.

Unter welchen Voraussetzungen erbringt der Versicherer die Leistungen?

A.2.1 Risikopersonen sind neben der versicherten Person

a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;

b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;

c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige. Haben mehr als fünf Personen oder haben bei Familientarifen mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.

Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen

Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes voneinem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

  • Tod; schwere Unfallverletzung; unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor,wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt  entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben;
  • Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
  • Der unerwartete Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;
  • Unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
  • Impfunverträglichkeit;
  • Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
  • Unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes;
  • Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion,Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben,Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe 2.500,00 EUR übersteigt;
  • Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
  • Unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses;
  • Konjunkturbedingte Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen Einkommensreduzierung von mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts, sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn angemeldet hat;
  • Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt.

Versicherte Ereignisse bei

versicherten Personen

  • Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
  • unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornierungskosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten.
  • unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das zuständige Gericht die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Ladung akzeptiert.
  • Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner.

Versicherungsschutz bei mitreisenden Hunden Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person auf Grund einer unerwarteten schweren Erkrankung, eines schweren Unfalls oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes die Reise nicht antreten kann, diese storniert oder eine Umbuchung vornimmt.

In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?

Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Gefahren und Schäden:

Vorhersehbarkeit:

Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall zum Buchungszeitpunkt der Reise oder bei Abschluss des Versicherungsvertrages vorhersehbar war.

Nicht versicherte Gebühren und Kosten Kein Versicherungsschutz besteht für Entgelte, z. B.

Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise erhebt sowie für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-Vermittlung;

Psychische Reaktionen

Der Versicherer leistet nicht bei Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen aufgetreten sind.

Streik, Kernenergie, Beschlagnahme,

sonstige Eingriffe von hoher Hand, Gebiete mit Reisewarnung

Nicht versichert sind Schäden durch Streik, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand;

Befindet sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung.

Der Versicherungsschutz besteht trotz der Reisewarnung fort, wenn sich die Beendigung der Reiseaus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet;

Der Versicherungsschutz besteht jedoch fort, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn sich die versicherte Person in einem Staat aufhält, auf dessen Gebiet bereits bei Reisebuchung oder Reiseantritt Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder der Ausbruch vorhersehbar war.

Schäden durch die aktive Teilnahme an Krieg, an Bürgerkrieg oder an kriegsähnlichen Ereignissen sind nicht versichert.

Expeditionen, sind nicht versichert, sofern nichts anders vereinbart ist.

Versicherungswert und Unterversicherung

  • Die Versicherungssumme je versichertem Reisearrangement muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
  • Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), erstattet der Versicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich dem Selbstbehalt.

Selbstbehalt

Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist beträgt dieser 25,00 EUR je versicherte Person und je Versicherungsfall. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,00 EUR je versicherte Person.

Zahlung der Entschädigung

Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.

Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

Barmenia Reiseassistance

Reise-Assistance

Gegenstand der Assistance-Leistungen

Die Barmenia wählt für die versicherten Assistanceleistungen einen spezialisierten Dienstleister aus, der die Beistandsleistungen für Notfälle, die der versicherten Person während der Reise zustoßen, im Auftrag des Versicherers erbringt.

Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumenten

Reisezahlungsmittel

Gerät die versicherte Person auf Grund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrerReisezahlungsmittel in eine finanzielle Notlage, so  stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank her.

  • Soweit erforderlich, hilft der Versicherer bei der Übermittlung des von der Hausbank zur Verfügung gestellten Geldbetrages.
  • Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu 1000 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag ist innerhalb von einem Monat nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuzahlen.

Kredit-, EC- und Handykarten

  • Bei Verlust von Kredit-, EC- und Handykarten hilft der Versicherer der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Der Versicherer haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden.

Reisedokumente

  • Bei Verlust von Reisedokumenten, leistet der Versicherer der versicherten Person Hilfe bei der Ersatzbeschaffung.

Reiseabbruch / verspätete Rückreise

  • Der Versicherer organisiert die Rückreise der versicherten Person, der Betreuungspersonen und/oder Angehörigen und streckt die Mehrkosten der Rückreise vor, wenn die versicherte Person oder eine Risikoperson ihre Reise aus den folgenden Gründen nicht planmäßig beenden kann: Unerwartete schwere Erkrankung, Tod, schwere Unfallverletzung, Schwangerschaft, Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken, Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einer mitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort zur Schadenfeststellung erforderlich ist.
  • Der von dem Versicherer verauslagte Betrag ist binnen einem Monat nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuzahlen.

Informationen und Sicherheitshinweise

Auf Anfrage der versicherten Person erteilt der Versicherer Auskunft über

  • die nächstgelegene diplomatische Vertretung, Anschrift und Kontaktdaten.
  • Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des deutschen Auswärtigen Amtes.

Strafverfolgungsmaßnahmen

  • Wird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist der Versicherer bei der Vermittlung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Der Versicherer streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu insgesamt 2.500 EUR sowie ggf. eine Strafkaution bis zu 10.000 EUR vor.
  • Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge spätestens einen Monat nach Auszahlung an den Versicherer zurückzuzahlen.

Psychologische Hilfestellung

  • Gerät die versicherte Person während der Reise in eine akute Notsituation und benötigt psychologischen Beistand, leistet der Versicherer telefonisch eine erste psychologische Hilfe.

Informationen über Ihr Reiseziel

  • Auf Wunsch informiert der Versicherer den Versicherungsnehmer über Einreise-, Zoll- und Devisenbestimmungen, gibt dem Versicherungsnehmer allgemeine Länderinformationen oder Klimaauskünfte zu dessen Reiseziel und berät den Versicherungsnehmer über vorgeschriebene und empfohlene Impfungen vor, während und nach einem Auslandsaufenthalt.

Benachrichtigungs-Service

  • In einem medizinischen Notfall oder bei einem Todesfall im Ausland benachrichtigt die Barmenia auf Wunsch eine Ihnen nahe stehende Person, Ihren Arbeitgeber oder Geschäftspartner.

Arzt- und Krankenhausvermittlung

a) Die Barmenia vermittelt Ihnen auf Wunsch einen Arzt oder ein Krankenhaus in Ihrer Nähe oder am Urlaubsort.

b) Die Barmenia informiert Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung vor Ort und benennen Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt in Ihrer Nähe.

c) Die Barmenia stellt, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her.

Selbstbeteiligung

Muss ich im Schadenfall eine Selbstbeteiligung zahlen?

Es werden Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung angeboten.

Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist beträgt dieser 25,00 EUR je versicherte Person und je Versicherungsfall.  Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25,00 EUR je versicherte Person.