ERGO Rundum Sorglos Schutz Welt

Das Reisepaket gilt für alle Reisen weltweit und bietet Ihnen Schutz mit:

  • Reiserücktrittsversicherung
  • Reiseabbruchversicherung
  • Reisekrankenversicherung
  • Reisegepäckversicherung

Als Familie gelten maximal zwei Erwachsene, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und Kinder bis einschließlich 25 Jahre. Kinder sind eigene Kinder, Enkelkinder und bis zu fünf sonstige mitreisende Kinder. Es muss kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegen.

Natürlich kann der Schutz auch als Jahresvertrag gebucht werden. Der ERGO Rundum Sorglos Jahresschutz bietet Versicherungsschutz für beliebig viele Reisen pro Jahr bis zur vereinbarten Versicherungssumme je Reise.


ERGO Rundum Sorglos Schutz Welt mit Selbstbeteiligung im Überblick


ERGO Jahres Stornoschutz ohne Selbstbeteiligung im Überblick


Leistungen ERGO Rundum Sorglos Schutz Welt

ERV Reiserücktrittsversicherung

Welche Ereignisse sind versichert?

  • Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Unerwartet ist die Erkrankung dann, wenn sie erstmals auftritt, nachdem die Versicherung abgeschlossen wurde.
  • Versichert ist die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung, die bei Abschluss der Versicherung bereits bestand. Voraussetzung ist: In den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss erfolgte keine Behandlung. Nicht als Behandlung zählen Kontrolluntersuchungen.

Definition Kontrolluntersuchungen:

Kontrolluntersuchungen sind regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen. Sie werden durchgeführt, um den Gesundheitszustand des Patienten festzustellen;

Beispiel: Messung des Blutzuckerspiegels bei Diabeteserkrankung. Sie werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt. Sie dienen nicht der Behandlung.

Erkrankungen können auch psychische Erkrankungen sein. Eine psychische Erkrankung gilt als schwer, wenn:

  1. Der gesetzliche oder private Krankenversicherungsträger eine ambulante Psychotherapie genehmigt.
  2. Sie durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen wird.
  3. Eine stationäre Behandlung erfolgt.

Versicherte Ereignisse sind außerdem:

  • Tod
  • Eine schwere Unfallverletzung.
  • Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben im Rahmen des Transplantationsgesetzes.
  • Schwangerschaft.
  • Impfunverträglichkeit.
  • Bruch von Prothesen.
  • Lockerung von implantierten Gelenken.
  • Erheblicher Schaden am Eigentum durch: Feuer; Wasserrohrbruch;
  • Elementarereignisse; Straftat eines Dritten. Voraussetzung ist: Ihre Anwesenheit oder die einer mitreisenden Risikoperson ist erforderlich, um den Schaden festzustellen.
  • Die betriebsbedingte Kündigung. Sie möchten trotzdem reisen? Dann erstatten wir Ihnen anstelle der Stornokosten den Restreisepreis. Das ist der versicherte Gesamtreisepreis abzüglich der geschuldeten oder schon geleisteten Anzahlung. Wir erstatten den Restreisepreis maximal bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten bei Eintritt des versicherten Ereignisses.
  • Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses einschließlich Arbeitsplatzwechsel.
  • Konjunkturbedingte Kurzarbeit. Voraussetzung ist:Sie sind oder eine Risikoperson ist für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen. Außerdem muss sich der monatliche Brutto Vergütungsanspruch aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 35 % verringern.
  • Eine gerichtliche Ladung.
  • Wenn vor der Reise der Reisepass oder Personalausweis gestohlen wird und ein Ersatzdokument nicht rechtzeitig beschafft werden kann. Voraussetzung ist: Das entwendete Dokument ist zwingend für die Reise erforderlich.
  • Der Beginn des Bundesfreiwilligendienstes; des bFreiwilligen Sozialen Jahres; des Freiwilligen Ökologischen Jahres.
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule/ Universität. Voraussetzung ist: Die Wiederholungsprüfung fällt unerwartet in die versicherte Reisezeit; oder sie findet innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende statt.
  • Bei Klassenreisen: Ihr endgültiger Austritt aus dem Klassenverband, bevor die versicherte Reise beginnt

Wer sind Ihre Risikopersonen?

Ihre Risikopersonen sind: Ihre Angehörigen und die Angehörigen Ihres Lebensgefährten.

Als Angehörige gelten:

  1. Ihr Ehe- bzw. Lebenspartner; Ihr Lebensgefährte in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
  2. Ihre Kinder; Eltern; Adoptivkinder; Adoptiveltern; Pflegekinder; Pflegeeltern; Stiefkinder; Stiefeltern; Großeltern; Geschwister; Enkel; Tanten; Onkel; Nichten; Neffen;Schwiegereltern; Schwiegerkinder; Schwäger; Schwägerinnen.
  3. Betreuungspersonen, die Ihre nicht mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.
  4. Sie haben Ihre Reise für maximal vier Personen und bis zu zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder gebucht: Dann sind Ihre Mitreisenden und deren Angehörige und Betreuungspersonen Risikopersonen. In allen anderen Fällen gelten nur Ihre Angehörigen, die Angehörigen Ihres Lebensgefährten und Betreuungspersonen als Ihre Risikopersonen.

Was ist bei verspätetem Reiseantritt versichert?

Müssen Sie Ihre Reise verspätet antreten, weil Sie oder eine Risikoperson von einem versicherten Ereignis betroffen wurden? Dann erstattet die ERV:

  1. Ihre nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise. Versichert sind die Mehrkosten nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Hinreise.
  2. Ihre nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich der Hinreisekosten.
  3. Erstattet wird maximal bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise anfallen.

Was erstatten die ERV bei Autopanne oder Unfall?

  1. Ihr Kraftfahrzeug wird maximal einen Tag vor Antritt Ihrer Reise aufgrund Unfall oder Panne fahruntauglich? Und Sie müssen Ihre Reise deshalb verspätet antreten? Dann erstattet die ERV Ihnen die nachgewiesenen Kosten für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen oder zusätzliche Reisekosten bis maximal € 500,– pro Person. Zudem erhalten Sie die Kosten für ein Mietfahrzeug in vergleichbarer Kfz-Klasse bis €1.000,–.

Das Kraftfahrzeug gilt als Ihr Kraftfahrzeug:

  1. Wenn es auf Sie zugelassen ist.
  2. Wenn Sie ein Firmen- oder Leasingfahrzeug privat nutzen dürfen.

Was ist im Verspätungsschutz während der Hinreise versichert?

  1. Verspätet sich ein öffentliches Verkehrsmittel um mehr als zwei Stunden? Und Sie versäumen dadurch Ihr erstes versichertes Verkehrsmittel? Dann übernimmt die ERV die Mehrkosten der Hinreise bis zu € 500,– pro Person. Erstattet wird diese nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Verkehrsmittel.
  2. Verzögert sich Ihre Hinreise um mehr als zwei Stunden,weil sich ein öffentliches Verkehrsmittel verspätet? Erstattet die ERV Ihnen die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft). Maximal erhalten Sie € 100,– pro Person.

Welche Informationen hält die ERV für Sie bereit?

  • Auf Ihre Anfrage nennt die ERV Ihnen die nächstgelegene diplomatische Vertretung (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit).
  • Auf Wunsch informiert Sie die ERV über Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.

Sind Reisevermittlungsentgelte versichert?

Versichert ist ein vertraglich geschuldetes Reisevermittlungsentgelt bis zu € 100,– je Person. Voraussetzung ist: Der Vermittler hat das Vermittlungsentgelt bereits bei der Reisebuchung vereinbart und es ist bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt.

Erstattet wird Ihnen das Reisevermittlungsentgelt nur dann, wenn Sie gleichzeitig einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten haben.

Sind Umbuchungsgebühren versichert?

Sie möchten lieber umbuchen als Ihre Reise stornieren? Dann erstattet Ihnen die ERV die Umbuchungsgebühren. Ersetzt wird höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise anfallen. Voraussetzung ist: Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten.

Ist der Einzelzimmerzuschlag versichert?

Sie haben mit einer bei der ERV versicherten Risikoperson ein Doppelzimmer gebucht? Und diese muss die Reise stornieren? In diesem Fall erstattet der Versicherer Ihnen den Einzelzimmerzuschlag. Voraussetzung ist: Sie entscheiden sich, die Reise allein anzutreten.

Die Erstattung erfolgt höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise anfallen. Voraussetzung ist: Sie haben einen Anspruch auf Erstattung der Stornokosten.

ERV Reiseabbruchversicherung

Was ist versichert?

DIE ERV entschädigt Sie:

  • Wenn Sie Ihre Reise außerplanmäßig beenden müssen.
  • Wenn Sie Ihre Reise unterbrechen müssen.
  • Wenn sich einöffentliches Verkehrsmittel während Ihrer Weiter- oder Rückreise verspätet.
  • Wenn Sie Ihren Aufenthalt verlängern müssen.
  • Wenn Sie Ihre Rundreise unterbrechen müssen.
  • Bei Feuer oderElementarereignissen während Ihrer Reise.

Was ist versichert, wenn Sie Ihre Reise abbrechen oder außerplanmäßig beenden müssen?

  • 2.1 Sie müssen Ihre Reise vorzeitig abbrechen? Dann erstattet die ERV Ihnen den anteiligen Reisepreis für Ihre nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort, maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme, die Ihr Tarif vorsieht.
  • 2.2 Wenn Sie Ihre Reise nicht planmäßig beenden können, erstattet die ERV Ihnen die zusätzlichen Kosten der Rückreise. Versichert sind die Mehrkosten nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten und versicherten Rückreise.

Damit Sie die unter Ziffer 2.1 und 2.2 aufgeführten Leistungen erhalten, müssen die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sein:

  • Das versicherte Ereignis betrifft Sie oder eine Risikoperson.
  • Bei Antritt der Reise war mit diesem Ereignis nicht zu rechnen.
  • Sie haben die Reise abgebrochen bzw. unplanmäßig beendet, weil dieses Ereignis eingetreten ist.
  • Durch das Ereignis ist es Ihnen nicht zuzumuten, Ihre Reise planmäßig durchzuführen bzw. zu beenden.

Die ERV helfet Ihnen, wenn Sie Ihre Reise abrechen oder verspätet zurückreisen müssen?

  • Der Versicherer organisiert Ihre Rückreise und streckt die Mehrkosten vor. Voraussetzung ist: Sie oder Risikopersonen können die Reise aus einem versicherten Grund nicht planmäßig beenden.
  • Der vom Versicherer verauslagte Betrag ist innerhalb eines Monats nach Auszahlung an die ERV zurückzuzahlen. Besteht ein Anspruch nach den versicherten Ereignissen, zahlen Sie nur den Betrag zurück, der über diesen Anspruch hinausgeht.

Welche Ereignisse sind versichert?

  • Versichert ist die unerwartete schwere Erkrankung. Unerwartet ist eine Erkrankung dann, wenn sie erstmals auftritt, nachdem die Reise angetreten wurde.
  • Versichert ist die unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung, die bei Antritt der Reise bereits bestand.
  • Voraussetzung ist: In den letzten sechs Monaten vor Reiseantritt erfolgte keine Behandlung. Nicht als Behandlung zählen Kontrolluntersuchungen.

Erkrankungen können auch psychische Erkrankungen sein. Eine psychische Erkrankung gilt als schwer, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • Der gesetzliche oder private Krankenversicherungsträger hat eine ambulante Psychotherapie genehmigt.
  • Sie ist durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachgewiesen.
  • Es erfolgt eine stationäre Behandlung.

Versicherte Ereignisse sind außerdem:

  • Tod.
  • Eine schwere Unfallverletzung.
  • Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben im Rahmen des Transplantationsgesetzes
  • Schwangerschaft
  • Bruch von Prothesen
  • Lockerung von implantierten Gelenken
  • Erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignisse, Straftat
  • eines Dritten. Voraussetzung ist: Ihre Anwesenheit oder die einer mitreisenden Risikoperson ist erforderlich, um den Schaden festzustellen.

ERV Reisekrankenversicherung

Was ist versichert?

Sie sind während Ihrer Reise erkrankt oder haben einen Unfall erlitten? Dann erstattet die ERV die Kosten für:

  • Heilbehandlungen im Ausland.
  • Kranken- und Gepäckrücktransporte.
  • Bestattung im Ausland oder die Überführung.

Haben Sie während Ihrer Reise einen medizinischen Notfall? Dann hilft Ihnen die ERV mit Ihrer Notrufzentrale im 24-Stunden-Service.

Was erstattet die ERV bei Heilbehandlungen im Ausland?

  • Heilbehandlungskosten und Arzneimittel:
  • Versichert sind medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Die Heilbehandlungen und Arzneimittel müssen schulmedizinisch anerkannt sein. Alternative Heilbehandlungen sind versichert, wenn keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.

Die ERV erstattet die Kosten für:

  • Stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlich Operationen.
  • Ambulante Heilbehandlungen.
  • Arznei-, Heil- und Verbandsmittel.
  • Schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausfertigung. Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz und vorhandenen Zahnprothesen. Provisorischen Zahnersatz bzw. provisorische Zahnprothesen nach einem Unfall.
  • Herzschrittmacher und Prothesen: Wenn diese während der Reise erstmals erforderlich werden und notwendig sind, um Ihre Transportfähigkeit zu gewährleisten.
  • Hilfsmittel, die während der Reise erstmals notwendig werden; Beispiel: Gehhilfen; Miete eines Rollstuhls.
  • Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß. Dann können wir unsere Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Die berechneten Honorare und Gebühren dürfen den in dem betreffenden Land als allgemein üblich und angemessen betrachteten Umfang nicht übersteigen. Andernfalls kann die ERV die Erstattung auf die landesüblichen Sätze kürzen.
  • Telefonkosten: Sie müssen mit unserer Notrufzentrale Kontakt aufnehmen? Dann erstattet die ERV Ihnen die Telefonkosten bis € 25,– je Versicherungsfall

Was erstattet die ERV bei Schwangerschaft im Ausland?

Erstattet die im Ausland angefallenen Kosten für:

  • Ärztliche Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen.
  • Medizinisch bedingte Schwangerschaftsunterbrechungen
  • Entbindung bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche
  • Fehlgeburt bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche
  • Heilbehandlungen für Ihr neugeborenes Kind bei Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche

Ist die Schwangerschaft während der Reise eingetreten? Dann erstattet die ERV, die im Ausland anfallenden Kosten für:

  • Maximal fünf Vorsorgeuntersuchungen.
  • Zwei Ultraschalluntersuchungen. Wir erstatten die Kosten für weitere, wenn diese wegen besonderer Umstände medizinisch notwendig sind.
  • Ärztliche Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen.
  • Ambulante oder stationäre Entbindung. Wir erstatten die Mehrkosten für einen Kaiserschnitt, wenn dieser medizinisch notwendig ist.
  • Medizinisch bedingte Schwangerschaftsunterbrechungen.
  • Geburtshelfer und Hebammen.
  • Postnatale Versorgung der Mutter und des Neugeborenen.

Sie möchten psychologische Hilfe?

Sie geraten in eine Notsituation und benötigen psychologischen Beistand? Dann leistet die ERV eine erste telefonische Hilfestellung

Wann zahlt die ERV Krankenhaustagegeld?

Sie möchten von uns keine Erstattung der stationären Heilbehandlungskosten? Dann erhalten Sie ein Krankenhaustagegeld von € 50,– pro Tag. Dies zahlt die ERV Ihnen maximal für 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. Sie müssen uns Ihre Wahl zu Beginn der Behandlung mitteilen.

Ein Kind muss stationär behandelt werden?

Muss ein minderjähriges mitreisendes Kind stationär behandelt werden? Dann erstattet die ERV wir die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus.

Sind Sie über das Reiseende hinaus transportunfähig?

Die ERV übernimmt die Behandlungskosten im Ausland bis zum Tag Ihrer Transportfähigkeit.

Was leistet die ERV bei Krankenrücktransport und Krankentransport?

Die ERV organisiert Ihren medizinisch sinnvollen und vertretbaren Krankenrücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln. Wir übernehmen hierfür die Kosten. Wir bringen Sie an Ihren Wohnort oderin das Ihrem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus.

Die ERV bringt Ihr Reisegepäck zu Ihrem Wohnort, sofern ein Krankenrücktransport für Sie erfolgt.

Die ERV erstattet die Kosten für Ihren medizinisch notwendigen Krankentransport in ein geeignetes Krankenhaus im Ausland:

  • Zum stationären Aufenthalt
  • Zur ambulanten Erstversorgung

Was erstatten die ERV im Todesfall?

Auf Wunsch Ihrer Angehörigen organisieren die ERV Ihre Überführung. Die Überführung erfolgt an den vor Reiseantritt letzten Wohnsitz. Hierfür übernehmen die ERDie ERV die Kosten.

Alternativ organisieren die ERV die Bestattung im Ausland. Sier übernimmt die Bestattungskosten bis zur Höhe, die eine Überführung kostet.

Die ERV bringt Ihr Gepäck an Ihren vor Reiseantritt letzten Wohnort zurück.

Sind Heimaturlaube während Ihrer Reise versichert?

Ihre Reise ist für mindestens sechs Monate geplant?

Und Sie unterbrechen Ihre Reise vorübergehendwegen Heimaturlaubs bis insgesamt 30 Tage? Dann sind Sie während dieser Zeit im Rahmen des mit der ERV vereinbarten Versicherungsschutzes versichert.

Voraussetzung ist:

  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt Ihres Heimaturlaubes in Deutschland oder einem anderen Land der EU/ des EWR.
  • In diesem Land ruht zum Zeitpunkt Ihres Heimaturlaubes Ihr Krankenversicherungsschutz.

Sie möchten zur ärztlichen Versorgung oder zu Arzneimitteln beraten werden?

Sie haben vor oder während Ihrer Reise Fragen zur ärztlichen Versorgung im Ausland? Die ERV informiert Sie über die Möglichkeiten der ärztlichen Versorgung. Soweit es der ERV möglich ist, nennen wir Ihnen einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.

Die ERV berät Sie während Ihrer Reise im Ausland über:

  • Arzneimittel, die während der Reise notwendig werden.
  • Ersatzpräparate, wenn Ihre Arzneimittel, die Sie während der Reise benötigen, abhandenkommen.

Wie hilft die ERV bei Krankenhausaufenthalten?

Über einen von der ERV  beauftragten Arzt stellen wir den Kontakt zu den behandelnden Ärzten im Krankenhausher. Falls es erforderlich ist, ziehen wir Ihren Hausarzt hinzu und sorgen für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Wenn Sie es wünschen, informiert die ERV Ihre Angehörigen.

Sie sind voraussichtlich länger als fünf Tage im Krankenhaus?

Dann organisiert die ERV auf Wunsch die Reise einer Ihnen nahestehenden Person zum Ort des Krankenhauses und zurück an den Wohnort. Wir übernehmen die Kosten für die Hin- und Rückreise.

Die ERV gibt gegenüber dem Krankenhaus, in dem Sie behandelt werden, eine Kostenübernahmegarantie bis zu € 15.000,– ab. Wir übernehmen die Abrechnung mit dem Krankenhaus. Soweit wir nicht erstattungspflichtig sind, müssen von uns verauslagte Kosten von Ihnen innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zurückgezahlt werden. Sind wir erstattungspflichtig, werden wir die Kostenübernahmegarantie bei Bedarf erhöhen.

Können mitreisende Kinder oder betreuungsbedürftige Personen nicht mehr betreut werden?

Sie können minderjährige Kinder oder betreuungsbedürftige Personen während der Reise aufgrund Erkrankung, Unfallverletzung oder Tod nicht mehr betreuen? Dann organisiert die ERV die Rückreise der Kinder oder der betreuungsbedürftigen Personen und übernehmen hierfür die Mehrkosten. Alternativ organisiert die ERV die Reise einer Ihnen nahestehenden Person an den Aufenthaltsort und zurück an den Wohnort. Die ERV übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise.

Sind Such-, Rettungs- und Bergungskosten versichert?

Sie erleiden einen Unfall und müssen deshalb gesucht, gerettet oder geborgen werden? Dann erstatten die ERV hierfür die Kosten bis zu € 10.000,–.

Welche Leistungen erbringen wir bei Reisen im Inland?

Wenn Sie innerhalb des Landes reisen, in dem Sie einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, erbringt die ERV folgende Leistungen:

  • Psychologische Hilfe
  • Krankenhaustagegeld
  • Kostenerstattung für Begleitperson
  • Krankenrücktransport und Gepäckrücktransport
  • Überführung im Todesfall
  • Hilfe bei Krankenhausaufenthalten
  • Hilfe, wenn mitreisende Kinder oder betreuungsbedürftige Personen nicht mehr betreut werdenkönnen
  • Such-, Rettungs- und Bergungskosten

Was erstattet die ERV bei Transferaufenthalten in Deutschland?

Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland? Und Sie halten sich nur zur Weiterreisebmaximal 48 Stunden in Deutschland auf?

Dann erstatten die ERV:

  • Heilbehandlungskosten
  • Kosten bei Schwangerschaft
  • Kosten für Kranken- und Gepäckrücktransporte
  • Überführungskosten im Todesfall

Was ist nicht versichert?

Nicht versichert sind:

  • Heilbehandlungen, die ein Grund für die Reise waren.
  • Heilbehandlungen, von denen Sie schon vor Beginn Ihrer Reise wussten, dass diese während der Reise durchgeführt werden müssen; Beispiel: Dialysen.Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie die Reise unternehmen müssen, weil Ihr Ehepartner,Lebenspartner oder ein Verwandter ersten Grades verstorben ist.
  • Anschaffung und Reparatur von Sehhilfen und Hörgeräten.
  • Auf Ihrem Vorsatz beruhende Krankheiten und Verletzungen einschließlich deren Folgen.
  • Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten einschließlich Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.
  • Akupunktur, Fango und Massagen.
  • Pflegebedürftigkeit und Verwahrung.
  • Psychoanalytische und psychotherapeutische
  • Behandlung sowie Hypnose.
  • Behandlungen durch Ehe- bzw. Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkostenwerden tarifgemäß erstattet.

Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles?

Sie müssen die Obliegenheiten der Allgemeinen Bestimmungen beachten.

Sie bzw. im Todesfall Ihre Rechtsnachfolger müssen unverzüglich Kontakt zur ERV Notrufzentrale aufnehmen:

  • Vor Beginn einer stationären Heilbehandlung.
  • Vor Durchführung von Krankenrücktransporten.
  • Vor Bestattungen im Ausland oder vor Überführungen im Todesfall.
  • Wenn mitreisende Kinder oder betreuungsbedürftige Personen nicht mehr betreut werden können.

Wenn die ERV Sie dazu auffordern, sind Sie verpflichtet, der ERV die Rechnungen im Original oder Zweitschriften mit einem Erstattungsnachweis eines anderen Leistungsträgers vorzulegen.

Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten?

Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen.

Bei grober Fahrlässigkeit ann die ERV Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben.

Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist.

Was passiert im Falle von Ansprüchen gegen andere Versicherungsunternehmen?

Verlieren Sie Ihre Prämienrückerstattung aus einem anderen Kranken-Versicherungsvertrag, weil sich dieses Versicherungsunternehmen zu unseren Gunsten an der Erstattung beteiligt? Dann werden wir entweder auf die Kostenteilung verzichten oder diesen Schaden ausgleichen.

ERV Reisegepäckversicherung

Was ist versichert?

Versichert ist Ihr Reisegepäck. Zum Reisegepäck gehören:

  1. Ihr persönlicher Reisebedarf
  2. Sportgeräte
  3. Geschenke
  4. Reiseandenken

Wann besteht Versicherungsschutz?

Die ERV entschädigt Sie, wenn Ihr mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durch:

  • Straftat eines Dritten
  • Unfall des Transportmittels
  • Feuer oder Elementarereignisse

Die ERV entschädigt Sie, wenn Ihr aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird. Voraussetzung ist:

Das Reisegepäck befindet sich in Gewahrsam:

  1. Eines Beförderungsunternehmens.
  2. Eines Beherbergungsbetriebes.
  3. Einer Gepäckaufbewahrung.

In welcher Höhe leistet die ERV Entschädigung?

Im Versicherungsfall erstatten wir Ihnen maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme:

  • Für abhandengekommene oder zerstörte Sachen:Den Zeitwert.
  • Für beschädigte Sachen: Die notwendigen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine verbleibendeWertminderung. Maximal erhalten Sie den Zeitwert.
  • Für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger: Den Materialwert.
  • Bei amtlichen Ausweisen und Visa: Die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.

Was ist versichert, wenn Ihr Reisegepäck verspätet ankommt?

  1. Ihr aufgegebenes Reisegepäck wurde verzögert befördert und erreicht den Bestimmungsort mindestens 12 Stunden nach Ihnen? Dann erstattet die ERV Ihnen Ihre Auslagen für Ersatzkäufe bis zu € 250,– je Person.
  2. Sie haben eine Kreuzfahrt gebucht? Und Ihr Reisegepäck kommt so verzögert an, dass Sie es nicht mit an Bord nehmen können? Dann erstatten wir bis zu v€ 250,– je Person für Ersatzkäufe. Diese Leistungerhalten Sie zusätzlich zur Leistung nach Ziffer 1.

Versichert sind Ersatzkäufe, die notwendig sind, um die Reise fortzuführen.

Wie helft die ERV wir bei Verlust von Reisezahlungsmitteln?

  • Wir stellen den Kontakt zu Ihrer Hausbank her, wenn Sie während Ihrer Reise in eine finanzielle Notlage geraten. Voraussetzung ist: Ihre Reisezahlungsmittel wurden gestohlen, geraubt oder sind auf sonstige Art und Weise abhandengekommen.
  • Soweit es erforderlich ist, helfen wir bei der Übermittlung des von Ihrer Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages.
  • Ist es uns nicht möglich, den Kontakt mit Ihrer Hausbank innerhalb von 24 Stunden herzustellen, gewähren wir Ihnen ein Darlehen bis zu € 500,–. Sie müssen den Betrag innerhalb eines Monats nach Auszahlung an uns zurückzahlen.

Wenn Sie Ihre Kredit-, EC- und Handykarten verloren haben, helfen wir Ihnen bei der Sperrung der Karten.

Die ERV haften nicht:

  • Für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung
  • Für trotz Sperrung entstandene Vermögensschäden

Wenn Sie Ihre Reisedokumente verlieren, helfen wirIhnen bei der Ersatzbeschaffung.

Was ist nicht oder nur eingeschränkt versichert?

Nicht versichert sind:

  • Schäden durch Vergessen; Liegen-, Hängen-, Stehenlassen; Verlieren.
  • Brillen; Kontaktlinsen; Hörgeräte und Prothesen.
  • Geld; Wertpapiere; Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa.
  • Vermögensfolgeschäden.
  • Schäden, die durch Ihre vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles entstehen. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, dann können wir unsere Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Eingeschränkt versichert sind:

  • Video- und Fotoapparate; Handys; Smartphones; EDV-Geräte; Software einschließlich Zubehör. Diese sind als mitgeführtes Reisegepäck bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert. Sind sie als Reisegepäck aufgegeben, besteht kein Versicherungsschutz.
  • Schmucksachen und Kostbarkeiten. Diese sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (Beispiel: Safe) eingeschlossen sind. Oder wenn sie im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden. Die ERV leistet Entschädigung bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme.
  • Sportgeräte einschließlich Zubehör. Soweit sie sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden, sind sie nicht versichert. In allen anderen Fällen sind sie bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert.
  • Geschenke und Reiseandenken sind bis insgesamt 10 % der Versicherungssumme versichert.
  • Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur aufoffiziell eingerichteten Campingplätzen.

Reisegepäck ist im abgestellten Kraftfahrzeug während der Reise versichert.

Voraussetzung ist:

  • Das Gepäck wird aus dem verschlossenen Kraftfahrzeug gestohlen. Zum Kraftfahrzeug gehören auchdaran angebrachte, verschlossene Gepäckboxen.
  • Zusätzlich tritt der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ein. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht jederzeit Versicherungsschutz

Sie müssen die Obliegenheiten der Allgemeinen Bestimmungen beachten.

Sie sind verpflichtet, Versicherungsnachweis und Buchungsunterlagen der Reise bei uns einzureichen. Sie müssen Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle vor Ort anzeigen. Ist dies nicht möglich, muss die Anzeige bei der am nächsten erreichbaren Polizeidienststelle erfolgen. Der Anzeige müssen Sie eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen beifügen. Lassen Sie sich dies bestätigen. Sie müssen uns eine Bescheinigung darüber einreichen.

Sie sind verpflichtet, Schäden an aufgegebenemReisegepäck unverzüglich bei einer dieser Stellen zu melden:

  • Beim Beförderungsunternehmen
  • Beim Beherbergungsbetrieb
  • Bei der Gepäckaufbewahrung

Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen Sie dort schriftlich anzeigen, sobald Sie diese entdeckt haben. Dies müssen Sie innerhalb der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, tun. Sie müssen uns darüber entsprechende  Bescheinigungen vorlegen.

Sie sind verpflichtet, sich die Verspätung Ihres Reisegepäcks vom Beförderungsunternehmen bestätigen zu lassen. Sie müssen uns darüber eine Bescheinigung einreichen. Ersatzkäufe müssen Sieuns durch Rechnungen nachweisen.

Welche Folgen hat die Verletzung von Obliegenheiten?

  • Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie die genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen.
  • Bei grober Fahrlässigkeit kann die ERV Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.

Es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben.

Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht bei Arglist.

Medizinische Beratung vor der Reise

Sie werden vor der Reise krank und wissen nicht, ob Sie stornieren sollen?

Die ERV Experten sind für Sie da!

  • Bei Unfall oder Krankheit vor der Reise beraten Sie Reisemediziner telefonisch und empfehlen Ihnen, was zu tun ist. Somit müssen Sie nicht zwischen Reise und Stornokosten selbst entscheiden.
  • Ihr Vorteil: Die Reisemediziner besprechen mit Ihnen gemeinsam, ob die Chance besteht, dass Sie bis zum Reiseantritt gesund werden. Das Risiko der höheren Stornokosten aufgrund der evtl. späteren Stornierung trägt die ERV.
  • Bevor Sie Ihre Reise stornieren, schalten Sie den Medizinischen Beratungsservice der ERV ein.

Selbstbeteiligung

Die Selbstbeteiligung beträgt in der:

  • Reiserücktrittsversicherung: 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25 € pro Person
  • Reriseabbruchversicherung: 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens 25 € pro Person
  • Reisegepäckversicherung: Dieser Eigenanteil beträgt € 100,– je versicherten Fall. Dies gilt auch, wenn konkrete Summen als Maximalerstattung festgelegt sind.
  • Reisekraneknversicherung: Dieser Eigenanteil beträgt € 100,– je versicherten Fall. Dies gilt auch, wenn konkrete Summen als Maximalerstattung festgelegt sind

Bei den Tarifen ohne Selbstbehalt ist kein Eigenanteil zu tragen. Die Kosten werden zu 100% übernommen.