KAERA Komplettschutz Europa
Reiseversicherungspaket für eine Reise
Die KAERA Komplettschutz Europa schützt Sie vor den Stornokosten die bei einem Reiserücktritt einer gebuchten Reise anfallen.
Der Reiseschutz kann für Reisen aller Art gebucht werden. Egal ob Schiffsreise, Kreuzfahrt, Pauschalreise, Individualreise, Ferienhaus, Ferienwohnung. Motorradreise oder Wohmobil.
Der Komplettschutz Europa ist ohne Altersbegrenzung buchbar und gilt für eine Reise innerhalb Europas bis 42 Tage Reisedauer.
Versicherungsumfang KAERA Komplettschutz Europa:
- Reiserücktrittsversicherung
- Reiseabbruchversicherung
- Reisegepäckversicherung (bis 2.000 € Gepäckwert)
- Auslandskrankenversicherung
KAERA Komplettschutz Europa im Überblick
KAERA Komplettschutz Europa ohne Selbstbehalt im Überblick
Welche Rücktrittsgründe sind im KAERA Komplettschutz Europa versichert?
Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
- Tod, schwerer Unfall, unerwartete eingetretene schwere Erkrankung und Impfunverträglichkeit - Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes. Schwangerschaften sind nur versichert, soweit sie nach Versicherungsbeginn festgestellt werden. Bei Schwangerschaften, die bereits vor Versicherungsbeginn festgestellt wurden, sind ausschließlich Schwangerschaftskomplikationen versichert.
- Schaden am Eigentum der versicherten Person oder Risikoperson infolge von Feuer, Explosion, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist.
- Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
- Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson, sofern die Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat.
- unerwarteter Beginn des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ), sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden.
- Wiederholungen von nicht bestanden en Prüfungen der versicherten Person an einer Schule/Universität, die wiederholt werden müssen, um eine Verlängerung des Schulbesuches/Studiums zu vermeiden oder den Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt, bei Schülern: unerwartete Nichtversetzung (maßgeblich ist das letzte Zwischenzeugnis).
- Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal in die ersten sechs Monate der neuen Tätigkeit.
- Bruch von Prothesen bzw. unerwarteter Lockerung von implantierten Gelenken.
- unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
- Konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern die versicherte Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen wird und sich der regelmäßig monatliche Brutto-Vergütungsanspruch der versicherten Person aufgrund der Kurzarbeit um mindestens 35% verringert. Vorausgesetzt der Arbeitgeber meldet die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn an.
- Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung (z.B. Scheidungstermin) der versicherten Person, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
- unerwartete Aufnahme eines minderjährigen Kindes im Haushalt der versicherten Person zur dauerhaften Pflege im Rahmen eines laufenden Adoptionsverfahrens.
- Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten und mitreisenden Hundes einer versicherten Person. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwert
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