TP Jahresreiseversicherung

Jahresversicherung Reiserücktritt und Abbruch

Die Jahresreiseversicherung TP sichert Singles, Paare und Familien vor den Stornokosten bei einem Reiserücktritt und den entstehenden Mehrkosten bei einem Reiseabbruch ab.

  • Geltungsbereich: Weltweit
  • Police: Jahrespolice (mit automatischer Verlängerung)
  • Selbstbehalt: Wahlweise mit Selbstbehalt oder ohne Selbstbehalt
  • Gemeinsamer Wohnsitz: Erforderlich
  • Höchstalter der mitversicherten Kinder im Familientarif: 25 Jahre
  • Maximale Reisedauer je Reise: 52 Tage

Um die passende Jahresreiseversicherung zu finden, können Sie einen Vergleich der Jahresversicherungen über unseren Vergleichsrechner durchführen.

In der Jahresversicherung gilt der Versicherungsschutz der Reiserücktrittsversicherung (inkl. Reiseabbruch) auch bei Reisewarnung durch das Auswärtige Amt.

TravelProtect Jahresreiserücktritts- und Abbruchversicherung im Überblick

TP Jahresschutz

TP Jahresschutz


TP Single

Jahresschutz
TP Single

TP Jahresschutz

TP Jahresschutz


TP Single mit Kind

Jahresschutz
TP Single mit Kind

TP Jahresschutz

TP Jahresschutz


TP Paar

Jahresschutz
TP Paar

TP Jahresschutz

TP Jahresschutz


TP Familie

Jahresschutz
TP Familie

TravelProtect Jahresreiserücktritts- und Abbruchversicherung ohne SB im Überblick

TP Jahresschutz ohne Selbstbehalt

TP Jahresschutz ohne Selbstbehalt


Single

Jahresschutz
TP Single
ohne Selbstbehalt

TP Jahresschutz ohne Selbstbehalt

TP Jahresschutz ohne Selbstbehalt


Single mit Kind

Jahresschutz
TP Single mit Kind
ohne Selbstbehalt

TP Jahresschutz ohne Selbstbehalt

TP Jahresschutz ohne Selbstbehalt


Paar

Jahresschutz
TP Paar
ohne Selbstbehalt

TP Jahresschutz ohne Selbstbehalt

TP Jahresschutz ohne Selbstbehalt


Familie

Jahresschutz
TP Familie
ohne Selbstbehalt

Leistungen TP (TravelProtect) Jahres Reiserücktrittsversicherung mit Reiseabbruchversicherung

Versicherungsumfang TP (TravelProtect) Reiserücktritt mit Reiseabbruchversicherung

  1. Reiserücktrittversicherung
  2. Reiseabbruchversicherung
  3. Verspätungsschutz
  4. Umbuchungsgebührenschutz

Reiserücktritt

Reiserücktritt vor Reiseantritt (Stornierung)

1.1 Die Bayerische leistet Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die von der versicherten Person nachweislich vertraglich geschuldeten Stornierungskosten. Hierzu zählt auch ein etwaiges Vermittlungsentgelt soweit dieses bereits bei Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet, in Rechnung gestellt und durch eine um das Vermittlungsentgelt erhöhte Versicherungssumme mitversichert wurde.

1.2 Die Bayerische ist im Umfang von Ziffer 1.1, sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen gem. Ziffer 2 leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten Ereignisse eingetreten ist.

2.1 Wenn die planmäßige Durchführung der Reise nich zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutz von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird und wenn bei der Buchung der versicherten Reise mit Eintritt eines der nachstehenden Ereignisse nicht zu rechnen war, erstattet die Bayerische die vom Versicherten nachweislich vertraglich geschuldeten Stornierungskosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Gesundheitliche Gründe

  • Tod,
  • schwerer Unfall
  • unerwartete schwere Erkrankung; als unerwartet gilt die Erkrankung,die nach Versicherungsabschluss erstmals auftritt. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen sind versichert, wenn in den letzten 6 Monaten vor Reisebuchung keine Behandlung dieser Erkrankungen erfolgte. Nicht als Behandlung gelten Kontrolluntersuchungen
  • Bruch von Prothesen bzw. unerwarteter Lockerung von implantierten Gelenken
  • unerwartetem Termin zur Spende von Organen oder Geweben (z. B. Knochenmark)
  • unerwartete Impfunverträglichkeit
  • Komplikationen einer bestehenden Schwangerschaft oder Eintritt einer Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn;

Berufliche / Schulische Gründe

  • Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
  • Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job) durch die versicherte Person, sofern dies bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat. Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit
  • Konjunkturbedingte Kurzarbeit einer versicherten Person für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten und einer Reduzierung des regelmäßigen monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes um mindestens 35%. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn anmeldet
  • Nichtversetzung eines Schülers, wenn es sich um eine Schul- oder Klassenreise handelt
  • Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule/Universität, die wiederholt werden müssen, um eine Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt
  • Unerwartetem Beginn des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder des freiwilligen sozialen Jahres (FSJ), sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden
  • Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit 

Sonstige Gründe

  • Schaden am Eigentum in Folge von Feuer, Elementarereignissen oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten (z. B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist und sofern seine Anwesenheit am Schadenort zur Schadenminderung oder zur Feststellung des Versicherungsfalles, der Schadenursache sowie der Schadenhöhe erforderlich ist
  • Einreichung der Scheidungsklage einer versicherten Person (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner
  • Unerwarteten gerichtlichen Ladung einer versicherten Person, sofern das zuständige Gericht einer Verschiebung des Termins, aufgrund der gebuchten Reise nicht zustimmt

Leistungen bei Reiserücktritt:

Was ist versichert, wenn Sie die Reise nicht oder erst verspätet antreten?

Reiserücktritt vor Reiseantritt (Stornierung)

Die Bayerische leistet Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die von der versicherten Person nachweislich vertraglich geschuldeten Stornierungskosten. Hierzu zählt auch ein etwaiges Vermittlungsentgelt soweit dieses bereits bei Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet, in Rechnung gestellt und durch eine um das Vermittlungsentgelt erhöhte Versicherungssumme mitversichert wurde.

Einzelzimmerzuschlag

Die Bayerische erstattet die Mehrkosten für einen Einzelzimmerzuschlag bis max. zur Höhe der anfallenden Stornokosten, die bei einer unverzüglichen Komplettstornierung angefallen wären, sofern mit einer weiteren bei der Bayerischen versicherten Person ein Doppelzimmer gebucht wurde, diese jedoch aus einem versicherten Grund gem. 2.1 die gebuchte und versicherte Reise storniert

Reiseabbruch

Versicherte Gründe der Reiseabbruchversicherung

1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • unerwartete schwere Erkrankung 
  • eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die der planmäßigen Beendigung oder der Fortsetzung der Reise entgegenstehen
  • Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken
  • unerwarteter Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers
  • unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes
  • Schwangerschaft, sofern die planmäßige Beendigung der Reise oder die Fortsetzung der Reise infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
  • Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Wasserrohrbruch  oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist. (Als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe € 2.500,- übersteigt
  • Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber
  • unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses.

Leistungen der Reiseabbruchversicherung

1. Organisation der Rückreise

Die Assistance organisiert auf Wunsch die Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise aus einem versicherten Grund nicht planmäßig beenden kann.

2. Kostenerstattung

Der Versicherer erstattet

  • abei nicht planmäßiger Beendigung oder Unterbrechung der Reise aus versichertem Grund die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise, sofern An- und Abreise mitgebucht und versichert sind
  • den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicherten Reiseleistungen vor Ort
  • die zusätzlichen Kosten der Unterkunft der versicherten Person nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Leistung, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund einer schweren Unfallverletzung oder unerwarteten schweren Erkrankung die Reise nicht planmäßig beenden kann bis € 1.500,-,sofern eine mitreisende Risikoperson sich in stationärer Behandlung befindet oder bis € 750,-, sofern lediglich eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt, soweit die Unterkunft mitgebucht und mitversichert wurde.
  • Die Kosten für den stationären Aufenthalt werden nicht erstattet (verlängerter Aufenthalt).
  • die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Rückreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Rückreise bis zu € 1.500,- je Versicherungsfall, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (Ankunftszeit) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Rückreise verspätet fortsetzen muss. Erstattet werden auch die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,- je Schadenfall, wenn die Rückreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert. Voraussetzung für die Erstattungen ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert worden ist (Verspätungsschutz während der Rückreise).
  • Kann die versicherte Person aufgrund von Naturkatastrophen / Elementarereignissen am Urlaubsort (z. B. Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Erdbeben) die Reise nicht planmäßig beenden, erstattet AWP die Mehrkosten der versicherten Person bei einer zwingend notwendigen Aufenthaltsverlängerung am Urlaubsort für Unterkunft und Verpflegung sowie der außerplanmäßigen Rückreise, sofern diese mitgebucht und versichert wurde. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt. Die Leistung ist auf insgesamt € 4.000,- je Schadenfall begrenzt.
  • Kann die versicherte Person einer gebuchten Rundreise aus versichertem Grund vorübergehend nicht folgen, so erstattet AWP die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen.

Verspätungsschutz

Verspätungsschutz Anreise

Die Bayerische erstattet die nachweislich angefallenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise, wenn wegen den in Ziff 2.1. genannten Gründen oder einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln von mehr als 2 Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Hinreise verspätet fortgesetzt werden muss.

Ebenfalls erstattet werden die Kosten für gebuchte und versicherte, jedoch aufgrund des verspäteten Antritts der Reise aus den in  2.1 genannten Gründen oder wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen. Anund Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet. Erstattet werden die Mehrkosten bzw. Kosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind, sowie innerdeutsche Zubringerflüge.

Verspätungsschutz Rückreise

Die Bayerische erstattet die Mehrkosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zu 1.500,– je Versicherungsfall, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Rückreise verspätet fortsetzen muss, die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Rückreise der versicherten Person sich wegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert.

Voraussetzung ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert wurde.

Umbuchungskostenschutz

Die Bayerische erstattet entstehende Umbuchungsgebühren bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der versicherten Reise angefallen wären, sofern die versicherte Reise aus versichertem Grund gemäß 2.1 umgebucht wird

Risikopersonen

Risikopersonen sind

1. Versicherte Personen untereinander, sowie ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben

2. Die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen:

  • Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
  • Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder
  • Eltern
  • Adoptiveltern
  • Stiefeltern
  • Pflegeeltern
  • Großeltern
  • Geschwister
  • Enkel
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder und Schwäger

3. Diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen

4.Tante, Onkel, Neffe, Nichte, sofern das versicherte Ereignis „Tod“ eingetreten ist.

Anzahl der Personen

Haben mehr als 4 Personen (bei Familienversicherungen 6 Personen) und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person gem. Artikel 1 (Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis) und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander

Selbstbeteiligung

Die TravelProtect Reiseversicherungenkönnen mit und ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Sollten Sie den Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt haben so beträgt diese:

  • 20 % des erstattungsfähigen Schadens (mindestens € 25,- je Person / Objekt)

Bei den Tarifen ohne Selbstbeteiligung werden die Stornierungskosten zu 100 % vom Versicherer übernommen.

Abschlussfrist

Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass die Reisen während des versicherten Zeitraums gebucht wurden. Für Reisen, die vor dem versicherten Zeitraum gebucht wurden, besteht Versicherungsschutz, wenn zwischen Vertragsbeginn und planmäßigem Reiseantritt mindestens 30 Tage liegen.

Für Reisebuchungen, bei denen zwischen Buchung und Reisebeginn weniger als 30 Tage liegen, besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsvertrag am Tag der Reisebuchung beginnt.