Der Versicherte ist bei Reiseabbruch verpflichtet, ein ärztliches Attest vorzulegen.
Ärztliches Attest bei Reiseabbruch

Attest für den Reiseabbruch

Wichtig: Ein ärztliches Attest ist für den Reiseabbruch dringend notwendig

Wenn eine Reise aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss, ist unbedingt ein Attest beim Versicherer vorzulegen, um die Leistungen aus der Reiseabbruch-Versicherung erhalten zu können. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte selbst keinen Einfluss auf die Erstellung des Attests hat. Das Landgericht München hat ein entsprechendes Urteil am 14. März 2013 (Aktenzeichen: 31 S 143/12) gefällt.

Der Schadenfall

Ein Familienvater hatte für sich und seine Familie eine Reise mit Reiseabbruchversicherung gebucht. Diese Versicherung sollte auch für den Fall, dass ein Reiseabbruch wegen schwerer Erkrankung eines Angehörigen notwendig wird, einspringen. Normalerweise wurde die pflegebedürftige Mutter des Versicherten von ihm selbst betreut. Für die Dauer der Reise hatte sich eine Bekannte dazu bereit erklärt, sich um die Pflege der Mutter zu kümmern.

Drei Tage vor Reiseende musste der Versicherte unerwartet die Reise abbrechen, da sich die Bekannte ein Schultergelenk verdreht hatte und sich außerstande sah, die Pflege der Mutter weiterhin zu gewährleisten.

Die Versicherung sah den Fall zwar als Versicherungsfall an, weigerte sich jedoch, für die erhöhten Rückreisekosten aufzukommen. Der Kläger sah sich nicht in der Lage, das von der Versicherung geforderte Attest über die Erkrankung der Pflegeperson zu beschaffen. Er überließ seiner Versicherung nur eine Bestätigung der Pflegeperson.

Diese Bestätigung reichte weder der Versicherung noch dem Gericht aus. Ebenso wie das Landgericht Bayern, hatte zuvor auch das Amtsgericht München (Aktenzeichen 241 C 11924/11) die Klage als unbegründet abgewiesen.

Die Begründung

Das Gericht verwies den Kläger auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Danach ist ein Versicherter dazu verpflichtet, im Fall einer unerwartet schweren Erkrankung ein ärztliches Attest vorzulegen. Durch diesen Passus soll ausgeschlossen werden, dass nur behauptet wird, die Reise sei krankheitsbedingt abgebrochen worden, in Wahrheit aber andere Motive, beispielsweise berufliche Gründe, eine Rolle spielen.

In dem o. g. Fall hatte sich die Betreuungsperson geweigert, einen Arzt zu kosultieren. Somit konnte der Kläger kein Attest vorlegen. Dies geht aber nach Ansicht der Richter nicht zu Lasten der Versicherung.

Vergleich Reiserücktrittsversicherung