Krank im Ausland

Andere Länder - andere Behandlungskosten

Raus aus dem Alltag - rein in den Urlaub. Hauptsache gesund! Leider lassen sich Krankheiten und Unfälle ganz schlecht planen. Ob es sich um eine kleine Magenverstimmung handelt oder Sie in einen Seeigel treten oder sogar ein Krankenhausaufenthalt im Urlaubsort notwendig wird - die Behandlungskosten im Ausland übernimmt die gesetzliche Krankenkasse oftmals nicht. Wie gut, wenn dann die Auslandskrankenversicherung für Sie einspringt. Oder im Falle einer Incoming Auslandskrankenversicherung diese für Ihre Besucher aus dem Ausland einspringt.

Doch auch hier gilt: Gut zu wissen...

Rechtsurteile Reisekrankenversicherung

Ansprüche aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung müssen vom Versicherten mit aussagekräftigen Quittungen belegt werden

Amtsgericht München: 159 C 517/17

Ein Vater reiste mit seinen Zwillingen nach Pakistan. Vor Ort musste er einen Arzt konsultieren, da die Kinder an Magen-Darm-Beschwerden litten. Nach seiner Rückkehr verlangte er vom Auslandskrankenversicherer die Erstattung der ausgelegten Kosten. Die vorgelegten Rechnungen erhielten allerdings weder Angaben über die Behandlung noch eine Diagnose.

Das Amtsgericht München lehnte die Klage des Vaters ab, mit der Begründung, dass der Beweis für die Berechtigung der Forderung nicht vorgelegt wurde. Aus den Belegen war weder der Behandlungsgrund, noch der Name oder das Geburtsdatum der behandelten Personen ersichtlich. Außerdem fehlten das Behandlungsdatum und die Aufstellung der erbrachten Arztleistungen nebst Kosten.

Reisekrankenversicherung Vergleich

Reisekrankenversicherung: Kosten einer Privatklinik in der Türkei werden nicht von der gesetztlichen Krankenkasse übernommen

Landessozialgericht Darmstadt: L 8 KR 395/16

Das Landessozialgericht in Darmstadt entschied, dass die Heilbehandlungskosten in einer Privatklinik in der Türkei nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet werden müssen.

Im vorliegenden Fall beantragte die Mutter eines 12-jährigen Mädchens die Erstattung der Kosten, die während einer Urlaubsreise in der Türkei entstanden waren. Das Mädchen wurde vom Hotelarzt aufgrund einer Magen-Darm-Entzündung an eine Privatklinik überwiesen worden. Dort wurde sie 2 Tage lang stationär behandelt. Die Kosten in Höhe von ca. 2.300 € forderte die Mutter von der Krankenkasse zurück. Diese allerdings war nur bereit, einen Anteil von ca. 300 € zu zahlen. Dieser wäre entstanden, wenn statt der Privatklinik eine Krankenhausbehandlung durch den türkischen Sozialversicherungsträger erbracht worden wäre.

Das Landessozialgericht bestätigte die Erstattung der Krankenkasse.

Reisekrankenversicherung Vergleich

Reisekrankenversicherung: Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung im Ausland muss vom Versicherungsnehmer bewiesen werden

Amtsgericht München: 273 C 32/13

Ein Reisender erkrankte im Urlaub in Kamerun an Magen- und Bauchkrämpfen und erlitt einen Kreislaufzusammenbruch. In der dortigen Klinik wurde er stationär mehrere Tage behandelt. Sein gesundheitlicher Zustand ließ es zunächst nicht zu, dass er sich mit der Notrufzentrale seiner Reisekrankenversicherung in Verbindung setzte. Laut Versicherungsbedingungen ist es jedoch im Krankheitsfall erforderlich, die Notrufzentrale zu verständigen.

Der Reisende verlangte von dem Versicherer die verauslagen Krankenkhauskosten zurück. Er legteRechnungen und Unterlagen vor. Medizinische Unterlagen, wie Laborbefund oder Arztbrief konnte er jedoch nicht vorweisen. Der Versicherer verweigerte die Übernahme der Kosten - zu Recht, wie das Amtsgericht München bestätigte. Aus der vorgelegten Krankenhausrechnung ging nicht hervor, dass es sich um notwendige Heilbehandlungskosten einer akut eingetretenen Krankheit handelte. Dadurch, dass der Kläger die Notrufzentrale nicht informierte, war es dem Versicherer nicht möglich, die medizinische Behandlung im Ausland zu begleiten. Dem Kläger war zuzumuten, den Versicherer über den Notruf zu informieren, nachdem es ihm etwas besser ging.

Reisekrankenversicherung Vergleich

Reisekrankenversicherung: Herzinfarkt

Bundesgerichtshof Karlsruhe: IV ZR 227/09

Ein Herzinfarkt ist grundsätzlich eine unerwartete Krankheit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Also sind auch die Behandlungskosten von einer bestehenden Auslandsreisekrankenversicherung zu übernehmen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verurteilte die Reisekrankenversicherung zur Kostenübernahme in folgendem Fall: Eine auf den Philippinen lebende, herzkranke Frau wurde von ihrem Schwiegersohn nach Deutschland eingeladen. Während ihres Besuches erlitt die Frau in Deutschland erneut einen Herzinfarkt und wurde entsprechend behandelt. Diese Kosten wollte die Versicherung nicht erstatten. Die Vorerkrankung und der Klimawechsel hätten ihr Herzinfarktrisiko erhöht und somit könnte man den Fall nicht als unerwartete Krankheit einstufen. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch, dass der Infarkt als plötzliche Krankheit anzusehen sei. Anderenfalls hätten die Ärzte der Frau von der Reise abgeraten und die Frau selber hätte bei der Vermutung diese Reise auch nicht angetreten.

Reisekrankenversicherung Vergleich

Reisekrankenversicherung: Herzinfarkt nach Herzerkrankung

Oberlandesgericht Köln: 20 U 62/09

Ein Mann hatte für seine im Ausland lebende Schwiegermutter eine Incoming Reiseversicherung abgeschlossen. Ein paar Tage nach Ankunft in Deutschland erlitt die Schwiegermutter einen Herzinfarkt. Die Versicherung weigerte sich, die Behandlungskosten zu übernehmen, da die Frau an Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen und Diabetes litt und bereits einen Herzinfarkt hatte. Aufgrund dieser Tatsachen sei der erneute Herzinfarkt keine unerwartete Krankheit. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln sahen den Fall anders. Die Herzerkrankung könne das Risiko gesteigert haben, dass die Frau einen erneuten Herzinfarkt bekommen hat, wann jedoch dieses Risiko eintreten würde, ließe sich vorher nicht abschätzen.

Reisekrankenversicherung Vergleich

Reisekrankenversicherung: Akute unerwartete Erkrankung

Amtsgericht München: 12 O 9877/08

Wenn eine Auslandskrankenversicherung eine akute und unerwartete Erkrankung voraussetzt, die versicherte Person jedoch bereits in Deutschland operiert wurde, das Krankenhaus auf eigenen Wunsch verlassen hat und im Ausland aufgrund von Komplikationen behandelt werden muss, sind diese Leistungen nicht im Sinne der AVB versichert.

Reisekrankenversicherung Vergleich

Reisekrankenversicherung: Erkrankungsdauer im Ausland

Bundesgerichtshof Karlsruhe: IV ZR 136/06

Eine Klausel in einer Auslandskrankenversicherung, die besagt, dass sich der Auslandskrankenschutz auf bis zu 6 Wochen Reisedauer bezieht, muss auch dann für die ersten 6 Wochen Reisedauer gelten, wenn die Reise insgesamt für einen längeren Zeitraum geplant ist.

Reisekrankenversicherung Vergleich

Reisekrankenversicherung: Unwahrheit bezüglich der Mitreisenden führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers

Amtsgericht München: 182 C 2764/06

Ein Reisender, der aus Kuba zurückkam und dort an einer starken Durchfall-Erkrankung litt, wollte von seiner Reiseversicherung die Behandlungskosten aus dem Ausland erstattet haben. Auf die Frage des Versicherers nach weiteren erkrankten Mitreisenden gab der Mann erst keine und dann eine falsche Auskunft. Lt. Amtsgericht München berechtigt dieses Handeln den Versicherer zur Weigerung der Kostenerstattung, da er gegen die Wahrheitspflicht verstoßen habe.

Reisekrankenversicherung Vergleich

Reisekrankenversicherung: Versicherungsschutz bei Tod, auch wenn Erkrankung bekannt war

Amtsgericht München: 223 C 14791/06

Hat ein Versicherer in seinen Bedingungen die Klausel "bei akuter unerwarteter Erkrankung, Verletzung und Tod" enthalten, sind die Kosten den Tod eines Versicherten betreffend auch dann zu übernehmen, wenn die Erkrankung bekannt und mit seinem Ableben zu rechnen war. Die Behandlungskosten muss der Versicherer jedoch nicht übernehmen.

Reisekrankenversicherung Vergleich

Reisekrankenversicherung: Nichtangabe einer Herzerkrankung im Heimatland stellt vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar

Landgericht Düsseldorf: 11 O 353/05

Ein Mann schloss für seinen Vater aus Moskau als versicherte Person eine Reisekrankenversicherung ab. In Deutschland musste der Vater wegen einer Herzerkrankung behandelt werden. Vom Versicherer forderte er hierfür Kostenerstattung. Da es sich jedoch entgegen der Aussage des Versicherungsnehmers nicht um eine während der Reise akut eingetretene Krankheit gehandelt hatte, sondern der Mann bereits in Moskau wegen Angina Pectoris behandelt wurde, stellte das Landgericht Düsseldorf fest, dass die Versicherungsgesellschaft nicht für die Heilbehandlungskosten in Deutschland aufkommen muss.

Reisekrankenversicherung Vergleich